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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 40 Seiten
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4 Der Katalog der Personendaten ist in Anhang 1 aufgeführt.
5 Das VBS legt die Datenfelder fest.
Art. 24 Datenerfassung
1 Vor der Erfassung einer neuen Information ist von den für die Datenerfassung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB zu beurteilen, ob diese Information die Relevanz der sie betreffenden natürlichen oder juristischen Person für die Wahrnehmung der nachrichtendienstlichen Aufgaben nach dem NDG bestätigt oder verneint.
2 Sie kennzeichnen Quellendokumente, die sich auf Daten stützen, die
a. aufgrund der Herkunft, der Übermittlungsart, des Inhalts und der bereits vorliegenden Erkenntnisse als ungesichert beurteilt werden;
b. als Des- oder Falschinformationen beurteilt werden und für die Beurteilung der Lage oder einer Quelle notwendig sind;
c. gestützt auf Artikel 5 Absatz 6 NDG erhoben wurden;
d. gestützt auf die Beobachtungsliste nach Artikel 72 NDG oder auf ein Prüfverfahren nach Artikel 38 NDV erhoben wurden.
3 Sie kennzeichnen Objekte zu Drittpersonen und zu natürlichen und juristischen Personen, die keiner vom Bundesrat nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben c NDG bezeichneten Gruppierung angehören.
4 Originaldokumente dürfen nur abgelegt werden, wenn diese mit einem Quellendokument und einem Objekt mittels Relationen verbunden werden.
5 Sie erfassen die Daten provisorisch und kennzeichnen sie entsprechend.
6 In den Originaldokumenten enthaltene Daten über natürliche und juristische Personen dürfen nur für die Herstellung eines nachrichtendienstlichen Produktes verwendet werden, wenn zur betroffenen Person ein Objekt besteht.
Art. 25 Erfassungskontrolle
1 Die Qualitätssicherungsstelle des NDB überprüft, ob die Daten rechtmässig erfasst wurden. Sie beurteilt dabei insbesondere die Relevanz, die Einhaltung der Bearbeitungsschranke nach Artikel 5 Absätze 5 und 6 NDG und die Richtigkeit der Datenbewertungen.
2 Sie bestätigt die definitive Erfassung, indem sie die Daten entsprechend kennzeichnet.
3 Sie vernichtet die von ihr nicht bestätigten Daten und orientiert die Stelle, welche die Daten erfasst hat, über die Beweggründe.
Art. 26 Zugriffsrechte
1 Die Zugriffsrechte richten sich nach Artikel 50 Absatz 3 NDG.
2 Die individuellen Zugriffsrechte sind in Anhang 2 geregelt.