Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
gestützt auf Artikel 113 Absatz 1 erlassenen Entschädigungsregelung des Bundesrats sowie dem für die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesverwaltungsgerichts massgeblichen Ausführungsrechts (zurzeit die Verordnung vom 26. September 200344 über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatengerichts [PVGer]). Sie gelten als Personal im Sinne von Art. 1 Bst. f BPG.
E-Art. 59ter - Sekretariat
E-Art. 59terenthält, in Analogie zu E-Art. 59bis, neue Bestimmungen zum Kommissionsekretariat.
Absatz 1 stellt eine Grundsatzregelung dar für Personen, welche die Schätzungskommissionen bei ihrer Aufgabenerfüllung unterstützen. Danach können die Präsidenten der Schätzungskommissionen bei Bedarf einen Sekretär oder Hilfspersonen beiziehen. Diese sind in der Regel im Nebenamt tätig und werden direkt vom Präsidenten der Schätzungskommission beigezogen. Im Gegensatz zum Personal ständiger Sekretariate ist in diesem Fall nicht das Bundesverwaltungsgericht Arbeitgeberin (vgl. E-Art. 59quaterAbsatz 1 Bst. b), sondern der Präsident, welcher in der Regel eigene Angestellte zusätzlich mit Kommissionsarbeiten betraut.
Absatz 2: Angestellte ständiger Sekretariate unterstehen der Treuepflicht nach Artikel 20 BPG45 sowie den massgebenden Ausführungsbestimmungen. Die im Nebenamt tätigen Personen gemäss Absatz 1 unterstehen dieser Bestimmung jedoch nicht, weshalb für diese die Sorgfalts- und Treuepflicht im vorliegenden Erlass zu regeln ist.
Absatz 3: Angestellte ständiger Sekretariate unterstehen der Schweigepflicht nach Artikel 22 BPG46 sowie den massgebenden Ausführungsbestimmungen. Die im Nebenamt tätigen Personen gemäss Absatz 1 unterstehen dieser Bestimmung jedoch nicht, weshalb für diese die Schweigepflicht im vorliegenden Erlass zu regeln ist.
Absätze 4 und 5: Wenn es die dauerhafte Geschäftslast erfordert, ist für eine Kommission ein ständiges Sekretariat zu schaffen. Der Entscheid darüber liegt beim Bundesverwaltungsgericht, welches für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit den Angestellten ständiger Sekretariate zuständig ist. Selbstredend kann die Initiative für die Errichtung eines ständigen Sekretariates von der betroffenen Kommission ausgehen, da diese in der Praxis die Geschäftslast zu bewältigen hat und die konkreten Verhältnisse kennt. Angestellte ständiger Sekretariate unterstehen dem BPG47, der gestützt auf Artikel 113 Absatz 1 erlassenen Entschädigungsregelung des Bundesrats sowie dem für die Arbeitsverhältnisse des