Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht
Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
men des Plangenehmigungsverfahrens wird dementsprechend auf solche Begehren nicht einzutreten sein. Stattdessen erfolgt nach Rechtskraft der Plangenehmigung die Überweisung an den zuständigen Präsidenten der ESchK, welcher über diese Begehren zu befinden haben wird (siehe E-Art. 45).
E-Art. 55-57 - Aufgehoben
Art. 55 und 56 EntG werden aufgehoben und deren Inhalte, soweit erforderlich, in Art. 34 und Art. 41 verschoben. Über die Rechtmässigkeit der Enteignung und über die Einsprachen und Begehren nach E-Art. 33 Abs. 1 Bst. a-c wird im kombinierten und im selbständigen Enteignungsverfahren entschieden
Auch Art. 57 kann aufgehoben werden. Die Einleitung des Schätzungsverfahrens wird neu in E-Art. 66 EntG geregelt.
E-Art. 59 - Schätzungskommissionen, Zusammensetzung, Wahl und Interes-
senbindungen
Mit der vorliegenden Revision werden die Wahl und Zusammensetzung der Schätzungskommissionen sowie deren Sekretariate neu geregelt. Für die Kommissionsmitglieder und für die Mitglieder allfälliger Sekretariate sollen einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden. So werden z. B. alle Personen, die bei den Kommissionen und Sekretariaten ausnahmsweise hauptamtlich mit festem Pensum angestellt sind, künftig dem Bundespersonalrecht unterstellt. Für die Mitglieder der Kommissionen und Sekretariate, die im Nebenamt tätig sind, sollen einheitliche Grundsätze geschaffen werden, welche insbesondere hinsichtlich Abberufung, Interessenwahrung und Treuepflicht mit den Personen im Anstellungsverhältnis korrespondieren. Bei der Ausgestaltung der Bestimmungen wird auf die Corporate-Governance-Grundsätze des Bundes34 sowie auf den gestützt darauf ergangenen Mustererlass35 abgestellt, soweit dies als zielführend erachtet wird. Im Übrigen lehnt sich die Neukonzeption der Schätzungskommissionen auch an die Regelung für ausserparlamentarische Kommissionen mit Entscheidbefugnis im Sinne der Regierungs- und Verwaltungsorgansiationsverordnung vom vom 25. November 199836 (RVOV) an, weshalb sich z. B. die Regelungen der Sekretariate an den massgebenden RVOV-Bestimmungen orientieren.
In E-Art. 59 Absätze 1 und 2 werden Zusammensetzung, Wahl und Interessenbindungen der Mitglieder der Schätzungskommissionen geregelt. Das bisherige Wahlsystem mit drei verschiedenen Wahlbehörden (Bundesverwaltungsgericht, Bundesrat, Regierungen der Kantone) ist schwerfällig und kompliziert und soll vereinfacht werden. Neu sollen alle Mitglieder der ESchK, d.h. der Präsident, die Stellvertreter
34https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2006/8233.pdf
35https://www.efv.admin.ch/efv/de/home/themen/finanzpolitik_grundlagen/cgov/grundlagen.ht ml#-1282199544