Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
Absatz 4: Mit dem Wahlakt legt die Wahlbehörde die Einzelheiten der rechtlichen Stellung fest. Hinsichtlich der Höhe und Art der Entschädigungen ist sie dabei an die Verordnung des Bundesrates gebunden (Art. 113 Absatz 1). Darüber hinaus sind die Bedingungen je nach Art des Verhältnisses (Nebenamt oder Anstellungsvertrag mit festem Pensum) auszugestalten. Beide Verhältnisse unterstehen dem öffentlichen Recht. Damit wird sichergestellt, dass im Streitfall dieselben Rechtsmittelinstanzen zuständig sind.
Absatz 5 wird aus dem geltenden Recht übernommen. Danach müssen die Mitglieder verschiedenen Berufsgruppen angehören und die für die Schätzung nötigen Fachkenntnisse besitzen. Neu gilt dies für alle Mitglieder der Schätzungskommission. Überdies werden zusätzlich zu den bisher nötigen Fachkenntnissen auch Sprach- und Ortskenntnisse verlangt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Kriterien bei der Wahl der Mitglieder zu berücksichtigen.
Absatz 6: Die Offenlegung der Interessenbindungen vor der Wahl ist eine Voraussetzung für die Wahl (vgl. dazu auch Art. 8f und 8k RVOV39). Wer zur Offenlegung nicht bereit ist, kann nicht gewählt werden. Veränderungen bei den Interessenbindungen müssen auch nach der Wahl dem Bundesverwaltungsgericht laufend gemeldet werden, da dies allenfalls einen Grund für eine Abberufung oder Nichtwiederwahl sein kann.
Absatz 7: Mit der Unterstellung der im Arbeitsverhältnis tätigen Kommissionsmitglieder unter das Bundespersonalgesetz unterstehen diese Personen der Treuepflicht nach Artikel 20 BPG40 sowie den massgebenden Ausführungsbestimmungen. Die nebenamtlich tätigen Kommissionsmitglieder (Regelfall) unterstehen dieser Bestimmung jedoch nicht, weshalb für diese die Sorgfalts- und Treuepflicht im vorliegenden Erlass zu regeln ist.
Die Kommissionsmitglieder sind grundsätzlich weisungsungebunden. Der Umfang des Weisungsrechts des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 63.
Absatz 8: Mit der Unterstellung der im Arbeitsverhältnis tätigen Kommissionsmitglieder unter das Bundespersonalgesetz unterstehen diese Personen der Schweigepflicht nach Artikel 22 BPG41 sowie den massgebenden Ausführungsbestimmungen. Die nebenamtlich tätigen Kommissionsmitglieder (Regelfall) unterstehen dieser Bestimmung jedoch nicht, weshalb für diese die Schweigepflicht im vorliegenden Erlass zu regeln ist.