Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)

lement für Honorarbeziehende im Vorsorgewerk Bund vom 6. Dezember 201152 (VRHB) versichert werden.

Absatz 4: Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge entrichtet bzw. Dritte zur Abwicklung beizieht, so werden die sozialversicherungsrechtlichen Kosten letztlich nach wie vor durch die kostenpflichtige Partei getragen, in der Regel durch den Enteigner53. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des ESchK-Personals wird sich dementsprechend auf die durch die Enteigner zu tragenden Kosten auswirken.

E-Art. 60 - Besetzung

Die ESchK sollen auch in Zukunft in der Besetzung mit drei Mitgliedern entscheiden, es sei denn, dass der Präsident im Einverständnis mit den Parteien das Urteil fällt (Art. 60 Abs. 1 und 4). Mit der Beschränkung auf eine Wahlbehörde (vgl. Änderung zu E-Art. 59) entfällt das Kriterium des Wahlgremiums bei der Besetzung des ESchK-Spruchkörpers durch den Präsidenten. Bei der Auswahl der übrigen zwei Mitglieder wird der Präsident neu einzig auf die für den vorliegenden Schätzungsfall erforderlichen Fachkenntnisse abstellen können. Sofern ein Sekretär in Anspruch genommen wird, nimmt dieser an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

E-Art. 61 - Verantwortlichkeit

Wie unter Artikel 59 ausgeführt, sollen für die Kommissionsmitglieder und für die Mitglieder allfälliger Sekretariate einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden. Das hat zur Folge, dass sie auch hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeit einheitlichen Regelungen unterstellt werden. Mit der Unterstellung der Anstellungsverhältnisse unter das BPG54 ist bereits vorgegeben, dass die Angestellten dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195855 unterstehen. Diese Regelung wird einheitlich auch für die im Nebenamt tätigen Personen sowie für die Beauftragten übernommen.

E-Art. 62 - Ausstand

E-Art. 62 wird dahingehend angepasst, als neu für die Schätzungskommissionsmitglieder die Ausstandsregeln des Bundesverwaltungsgerichts gelten. Die Funktion der Schätzungskommissionsmitglieder wird mit derjenigen von erstinstanzlichen Richtern verglichen. Der heute geltende Hinweis auf die Ausstandsregeln des Bun-

52 SR 172.220.141.2

53vgl. Art. 54 Verordnung über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen vom 13. Februar 2013; SR 711.1

54 SR 172.220.1

55 SR 170.32