Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
desgerichts stammt aus dem Jahr 1970, als das Bundesgericht noch Aufsichtsbehörde der Schätzungskommissionen war.
E-Art. 63 - Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichts
E-Art. 63 regelt neben der Aufsicht die Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit den ESchK. Die ESchK werden auch weiterhin der gerichtlichen Aufsicht des Bundesverwaltungsgerichts unterstellt bleiben (Bst. a). Die Aufsicht über die ESchK wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege übertragen56. Ebenfalls beibehalten werden das allgemeine Weisungsrecht gegenüber den ESchK und die Möglichkeit, einzelne oder wiederkehrende Berichte einzufordern (Bst. b). Zur Abgrenzung von Bst. a und b wird die Aufsichtstätigkeit auf die administrative Geschäftsführung begrenzt und konkretisiert, dass in fachlicher Hinsicht nur ein allgemeines Weisungsrecht besteht. Die Kommissionen und Kommissionsmitglieder sind im Übrigen in ihrer Aufgabenerfüllung weisungsungebunden (vgl. E-Art. 59bisAbs. 7), insbesondere was ihre Entscheidfindung anbelangt. Da das Bundesverwaltungsgericht neu auch Aufgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberstatus und der Vorsorge hat (vgl. E-Art. 59quater) sind diese der Vollständigkeit halber ebenfalls in E-Art. 63 festzuhalten (vgl. Bst. c).
Das heute geltende und in der Verordnung 13. Februar 201357 über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren vom verankerte System sieht vor, dass die für die Schätzungskommissionen tätigen Personen direkt aus den gegenüber den Enteignern eingezogenen Gebühren entschädigt wird. Bei denjenigen ESchK, welche eine grosse Zahl von Enteignungsverfahren zu bewältigen haben, funktioniert dieses Sportelsystem nicht (mehr) zufriedenstellend, da es insbesondere auch finanzielle Abhängigkeiten der ESchK von den Enteignern schafft. Der Bundesrat wird deshalb dieses Kosten- und Entschädigungssystem zur Finanzierung der ESchK im Rahmen der Totalrevision der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren modernisieren. Danach sollen die ESchK-Präsidenten bei den Enteignern Gebühren, deren Höhe auf dem Kostendeckungsprinzip basieren, für Rechnung des Bundes erheben. Im Gegenzug dazu entschädigt der Bund die Aufwendungen und insbesondere die Entgelte der Mitglieder der ESchK. Dabei sind auch die allenfalls anfallenden sozialversicherungsrechtlichen Beiträge zu berücksichtigen. Dementsprechend soll es dem Bundesverwaltungsgericht als sozialversicherungsrechtlichem Arbeitgeber obliegen, die entsprechenden Abrechnungen vorzunehmen.
Bezüglich der Infrastruktur der Kommissionen ist festzuhalten, dass das Präsidium entscheidet, ob es für die Kommissionstätigkeit die eigene, bereits vorhandene Infrastruktur zur Verfügung stellt oder eine neue Infrastruktur schafft. Es stellt dafür
56 vgl. Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007, AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202
57 SR 711.3