Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)

und die übrigen Mitglieder vom Bundesverwaltungsgericht gewählt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist heute bereits Aufsichts- und Wahlbehörde, steht den ESchK aufgrund seiner erstinstanzlichen Tätigkeit funktionell am nächsten und ist von den drei bisherigen Wahlbehörden am besten als einzige Wahlbehörde geeignet.

Neu werden keine Mitglieder von den Regierungen der Kantone mehr gewählt, deren Gebiet zum Schätzungskreis gehört. Die Anzahl der übrigen Mitglieder wird unabhängig von den betroffenen Kantonen auf maximal 15 übrige Mitglieder festgelegt, wobei die fünf bisher vom Bundesrat gewählten übrigen Mitglieder darin enthalten sind. Die Anzahl der kantonalen Mitglieder in den jeweiligen Schätzungskommissionen variiert heute zwischen 3 und 21, je nachdem wie viele Kantone zum Gebiet des Schätzungskreises gehören. Die ESchK zählen heute zwischen 10 und 29 Mitglieder, inkl. Präsident und Stellvertreter. Mit dieser Einschränkung auf max. 15 übrige Mitglieder werden in den ESchK der Schätzungskreise 7 (Kantone Basel-Stadt, Basel- Landschaft, Solothurn und Jura; -2), 9 (Kantone Luzern, Obwalden, Nidwalden, Uri, Zug, Glarus und Schwyz; -11) und 11 (Kantone Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden; -7) künftig weniger Mitglieder als heute tätig sein. In die Kommissionen der Schätzungskreise 1 bis 6, 8, 10 und 12 könnten zwischen 1 bis 8 zusätzliche übrige Mitglieder gewählt werden. Das Bundesverwaltungsgericht als Wahlbehörde wird entscheiden, wie viele übrige Mitglieder es pro Schätzungskommission wählen will.

Da die Maximalzahl der Mitglieder in den Schätzungskommissionen neu auf Gesetzesstufe geregelt wird, kann die Verordnung vom 17. Mai 197237 über die Zahl der kantonalen Mitglieder in den eidgenössischen Schätzungskommissionen aufgehoben werden. Da die Amtsdauern der übrigen Mitglieder, die bisher vom Bundesrat und den Kantonsregierungen gewählt wurden, zeitlich nicht einheitlich ablaufen, wird eine Übergangsregelung vorgesehen (vgl. Schlussbestimmungen).

Zu einer guten Governance gehört, dass gewählte Mitglieder aus wichtigen Gründen durch die Wahlbehörde auch wieder abberufen werden können (Art. 6 Abs. 3 Mustererlass). Wichtige Gründe liegen vor, wenn die Fortsetzung des Verhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, beispielsweise wenn ein Mitglied die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt, eine schwere Pflichtverletzung begangen hat oder ein dauernder Interessenkonflikt des Mitglieds nicht anders gelöst werden kann. Die Abberufung muss aufgrund der Rechtsweggarantie von eidgenössischen Verwaltungsrechtspflegeinstanzen gerichtlich überprüft werden können.

Absatz 3: Die Wahl der Kommissionsmitglieder erfolgt durch das Bundesverwaltungsgericht auf eine Amtsdauer von sechs Jahren. Dieser Absatz wird hinsichtlich der Amtsdauer aus dem bisherigen Art. 61 übernommen und ergänzt. Neu ist die Amtsdauer, in Anlehnung an Art. 8i RVOV38, begrenzt. Die Mitglieder können zweimal wiedergewählt werden.

37SR 711.12

38 SR 172.010.1