Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)

Personals des Bundesverwaltungsgerichts massgeblichen Ausführungsrechts (zurzeit die Verordnung vom 26. September 200348 über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatengerichts [PVGer49]).

Absatz 6: Alle im Rahmen von E-Art. 59tertätigen Personen sind in ihrer Aufgabenerfüllung gegenüber ihrer Kommission weisungsgebunden, unabhängig davon ob sie im Nebenamt oder in einem Arbeitsverhältnis tätig sind.

E-Art. 59quater - Arbeitgeberstatus und Vorsorge

E-Art. 59quaterregelt neu den Arbeitgeberstatus und die Vorsorge.

Gemäss Abs. 1 ist das Bundesverwaltungsgericht Arbeitgeber des hauptamtlichen Personals nach den E-Art. 59bisund 59ter. Es ist für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse zuständig und nimmt Arbeitgeberaufgaben wahr, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kommissionsmitglieder in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsungebunden sind (E- Art. 59 Abs. 7) und die für die Sekretariate tätigen Personen in ihrer Aufgabenerfüllung gegenüber ihrer Kommission weisungsgebunden sind (E-Art. 59terAbs. 6).

Abs. 2 sieht vor, dass die Kommissionsmitglieder und die Sekretariate administrativ zwar wie das Personal des Bundesverwaltungsgerichts behandelt werden und unter Vorbehalt dieses Gesetzes auch denselben personalrechtlichen Bestimmungen unterstehen, jedoch in der Aufgabenerfüllung nicht der Weisungsbefugnis dieses Gerichtes unterstehen.

In Abs. 3 wird neu eine Regelung zur Versicherungspflicht des ESchK-Personals aufgenommen, da die sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Entschädigungen des ESchK-Personals nicht klar ist und in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten führte. Demnach sind die Mitglieder bzw. das Personal der ESchK zu versichern, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198250 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erfüllt sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist sozialversicherungsrechtlicher Arbeitgeber des ESchK-Personals und entrichtet die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Das ESchK-Personal wird bei PUBLICA versichert. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung. Insbesondere wird er festlegen, in welchem Vorsorgereglement des Vorsorgewerks Bund das Personal zu versichern ist. Vorgesehen ist, Personen im Arbeitsverhältnis im Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund vom 15. Juni 200751 (VRAB) zu versichern. Personen im Nebenamt sollen im Vorsorgereg-

48 SR 172.220.117

49 SR 172.220.117

50SR 831.40

51 SR 172.220.141.1