Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
E-Art. 59bis - Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder
Das Milizsystem der Eidgenössischen Schätzungskommissionen wird beibehalten, aber neu normiert. E-Art. 59bisenthält neu Vorgaben zur Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder.
Abs. 1 regelt den Grundsatz. Danach sind die Präsidenten, ihre Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Schätzungskommissionen in der Regel im Nebenamt tätig. Sie arbeiten oft hauptberuflich als Richter, als Anwälte bzw. als Architekten, Ingenieure sowie Immobilienschätzer.
In Abs. 2 wird - wie bereits bei der Revision 1970 vorgeschlagen, aber vom Parlament verworfen - die Möglichkeit einer hauptamtlichen (mit festem Pensum) Beschäftigung des Personals der ESchK geschaffen. In einzelnen Kreisen besteht aufgrund der grossen Arbeitslast ein Bedürfnis nach einer hauptamtlichen Beschäftigung mit festem Pensum der Kommissionsmitglieder. Die Arbeitslast kann im Nebenamt kaum innert nützlicher Frist bewältigt werden. Dieses Bedürfnis wurde auch in den Entscheiden des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012 und 12T.3/2012 vom 24. August 2012 festgestellt. Bleiben Geschäfte zu lange unbehandelt, besteht zudem die Gefahr von Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden, was es zu verhindern gilt. Aus diesen Gründen sollen die Präsidenten, ihre Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Schätzungskommissionen bei hoher Geschäftslast der Schätzungskommission hauptamtlich mit festem Pensum, gewählt werden können. In diesem Fall erhalten sie einen Arbeitsvertrag (vgl. Absatz 3).
Da die Arbeitslast je nach anstehenden Grossprojekten in den Kreisen unterschiedlich ausfällt, sowie über die Jahre ändern kann, wird eine flexible Lösung vorgeschlagen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im konkreten Einzelfall, ob Personen im Nebenamt oder hauptamtlich mit Arbeitsvertrag allenfalls ausgestaltet als Teilpensum und/oder zeitlich befristet, tätig sein sollen. Es entscheidet zudem, ob ein Arbeitsverhältnis aufgrund mangelnder Auslastung im Rahmen von Artikel 14 BPG42 im Zeitpunkt einer allfälligen Wiederwahl nicht erneuert wird, sondern allenfalls in ein Nebenamt umgewandelt wird. Es tut dies auf Antrag der Präsidenten der Schätzungskommissionen oder wenn es feststellt, dass in einzelnen Schätzungskommissionen die pendenten Fälle nicht innert nützlicher Frist abgebaut werden können. Da das Bundesverwaltungsgericht bereits Wahlbehörde der ESchK ist, die Aufsicht über die ESchK inne hat und neu als administrativer Arbeitgeber fungiert (E-Art. 59quaterAbsatz 2), ist es naheliegend, dem Bundesverwaltungsgericht auch die Entscheidkompetenz darüber zu übertragen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, dass ein Mitglied einer Schätzungskommission im Nebenamt oder hauptamtlich mit Arbeitsvertrag tätig sein soll.
Gemäss Abs. 3 unterstehen die Kommissionsmitglieder, die vom Bundesverwaltungsgericht hauptamtlich mit festem Pensum gewählt werden, dem BPG43, der