Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)

In Abs. 1 wird die vorzeitige Besitzeinweisung um den Spezialfall der bereits in Anspruch genommenen Rechte ergänzt. Wird ein erst noch zu enteignendes Recht faktisch bereits in Anspruch genommen, so ist eine Bewilligung des Enteignungsrichters für die vorzeitige Inbesitznahme obsolet. Eine solche wurde denn auch unter dem geltenden Recht nie verlangt. Der Klarheit halber soll dies neu im Gesetz ausdrücklich festgehalten werden. Gerade weil der Enteigner in solchen Fällen vom noch nicht erworbenen Recht faktisch bereits Gebrauch macht, soll er neu dazu verhalten werden, das Enteignungsverfahren einzuleiten (E-Art. 37 Abs. 1 EntG).

Abs. 2 wird bis auf den Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung übernommen. In Anlehnung an die Sachgesetze darf die Besitzeinweisung erst bewilligt werden, wenn ein vollstreckbarer Plangenehmigungsentscheid (Enteignungstitel) vorliegt. Dieser Zeitpunkt gilt neu für alle Enteignungsverfahren (d.h. kombinierte und selbständige). Der bisherige Zeitpunkt der Einigungsverhandlung hat sich nicht bewährt. Vollstreckbar ist der Entscheid dann, wenn er entweder nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist oder wenn zwar dagegen ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, diesem aber die aufschiebende Wirkung nicht zukommt oder entzogen worden ist.

Die Regelung in den Sachgesetzen, wonach die vorzeitige Besitzeinweisung erst dann bewilligt werden darf, wenn über den Grundsatz der Enteignung in zumindest vollstreckbarer Weise entschieden worden ist, hat sich in der Praxis bewährt. Diese Praxis soll demnach verallgemeinert werden und neu für alle Enteignungsverfahren gelten. Neu wird es nicht mehr möglich sein, die Besitzeinweisung zu gewähren, bevor über die Zulässigkeit der Enteignung und über die Einsprachen bzw. Begehren nach Art. 33 entschieden ist (vgl. E-Art. 76 Abs. 2 EntG). Der zweite Satz von Abs. 4 kann demnach gestrichen werden.

In Abs. 5 wird neu ergänzt, wer über Gesuche um Sicherheitsleistungen und/oder Abschlagszahlungen entscheidet. Demnach werden die Präsidenten der Schätzungskommissionen neu allein über Sicherheitsleistungen und Abschlagszahlungen befinden können. Sie können die Fachrichter beiziehen, wenn sie es im Einzelfall für sachgerecht erachten. Damit werden die im Verordnungsrecht in Art. 27 Ab. 1 und 3 VSchK59 enthaltenen unterschiedlichen Zuständigkeiten für den Entscheid über das Gesuch um Sicherheitsleistung (Präsident allein) und die Abschlagszahlungen (Gesamtkommission) geändert. Zudem wird die unklare Wendung „üblichen Zinsfuss“ angepasst. Seit langem legt die Aufsichtsbehörde über die Eidgenössischen Schätzungskommissionen – heute das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 63 EntG)

– den üblichen Zinsfuss durch Beschluss allgemeingültig fest, wobei derzeit der hypothekarische Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen Anwendung findet. Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde zur Festlegung des Zinssatzes wird neu im Gesetz verankert.

59 SR 711.1