Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
E-Art. 80-82 - Aufgehoben
Art. 80-82 EntG werden ersatzlos gestrichen.
Der Bedarf für den Beizug der 30 Mitglieder der Oberschätzungskommission (OSchK) durch die Gerichte ist nicht gegeben. In den letzten 10 Jahren ist nur ein Fall bekannt, indem ein Gericht die OSchK beigezogen hat. Mit vorliegender Revision wird deshalb die Abschaffung OSchK vorgeschlagen. Die Aufrechterhaltung einer Kommission, die praktisch nie genutzt wird, macht keinen Sinn. Auch wenn die Mitglieder der OSchK nur dann entschädigt werden, wenn sie auch beigezogen wurden, wird mit deren Abschaffung der administrative Aufwand für die Bestellung der Mitglieder entfallen. Sofern das Gericht im Einzelfall die Fachkenntnisse eines Sachverständigen benötigt, kann es diese auch so beiziehen (vgl. Art. 12 Bst. e VwVG60). Die Oberschätzungskommission wird mit Inkraftsetzung der Gesetzesrevision aufgelöst. Eine Schlussbestimmung ist nicht notwendig.
E-Art. 88 - Zinsfuss
Wie bereits bei E-Art. 76 Abs. 5 EntG erläutert, wird die Wendung "üblichen Zinsfuss" auch bei Art. 88 Abs. 1 EntG präzisiert. Neu wird auf den Zinsfuss abgestellt, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt. Ebenfalls wird die Zahlungsfrist (20 Tage) neu auf die heute üblichen 30 Tage erstreckt.
E-Art. 91 - Bezahlung der Entschädigung, Wirkung
Das in Art. 19bisAbs. 2 EntG vorgesehene Verfahren zur Schätzung wird gestrichen, weshalb auch der entsprechende Verweis in Abs. 1 wegfällt. E-Art. 41 EntG regelt neu den Entscheid im kombinierten Enteignungsverfahren. Da der Gehalt vom bisherigen Art. 41, d.h. die nachträgliche Geltendmachung einer Entschädigungsforderung, gestrichen wird, ist auch der Vorbehalt im letzten Satz von Art. 91 Abs. 1 EntG aufzuheben.
In Abs. 1 wird zudem ergänzt, dass der Verzicht auf die Löschung bestehender Dienstbarkeiten auch einseitig durch den Enteigner erfolgen kann und auch die obligatorischen Rechte erlöschen. Da das Grundstück lastenfrei auf den Enteigner überzugehen hat, werden bei vermieteten oder verpachteten Grundstücken die entsprechenden Verträge mit der Bezahlung der Entschädigung von Gesetzes wegen aufgehoben. Sofern die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligt wird, werden sie faktisch früher aufgehoben. Die Aufzählung in Abs. 1 wird daher um die obligatorischen Rechte ergänzt.