Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
E-Art. 109 - Zustellungen und Bekanntmachungen
Abs. 1 wird aufgehoben, da das VwVG gleichermassen wie Art. 109 Abs. 1 EntG bestimmt, dass Verfügungen grundsätzlich individuell zu eröffnen sind (Art. 34 Abs. 1 VwVG) und dass in bestimmten Fällen der Unzustellbarkeit eine Publikation zulässig ist (Art. 36 Abs. 1 VwVG). In Abs. 2 bezüglich der Publikation wird künftig eine kumulative Publikation in den Organen von Kanton und Gemeinde(n) vorgeschrieben. Auf weitere private Publikationsorgane wird verzichtet, da die amtlichen Publikationsorgane als bekannt gelten.
Abs. 3 wird ebenfalls gestrichen. Die Vorschrift betreffend Publikation gegenüber beschwerdebefugten Umweltorganisationen ist mit der Anpassung von Abs. 2 überflüssig. Sowohl Art. 12b Abs. 1 NHG61 wie auch Art. 55a Abs. 1 USG62 lassen eine Eröffnung per Publikation im kantonalen Amtsblatt genügen.
E-Art. 110 - Verfahrensrecht
E-Art. 110 EntG legt neu fest, dass das VwVG in allen Verfahren (und Verfahrensabschnitten) und damit auch in jenen vor den ESchK gilt. Dies aber stets nur dann und nur soweit, als das EntG keine speziellen Vorschriften enthält. Entsprechend wird auch Art. 2 Abs. 3 VwVG angepasst. Da das VwVG neu als subsidiäre Verfahrensordnung anwendbar ist, werden Verfahrensvorschriften, die ebenfalls im VwVG geregelt werden, im EntG aufgehoben.
E-Art. 114 - Verteilung, Zuständigkeit
Art. 114 Abs. 1–3 EntG regelt die Kostentragung für die erstinstanzlichen Verfahren des EntG, sowohl für das Administrativ- als auch für das Einigungs- und Schätzungsverfahren. Angepasst wird der heutige Verweis in Abs. 3. Neu wird auf Art. 36 Abs. 2 statt auf Art. 41 EntG verwiesen.
Der Sinn von Abs. 4, wonach jede verfahrensleitende Behörde zugleich mit dem Entscheid in der Sache auch die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt festlegen soll, wird beibehalten und vereinfacht. Die komplizierte Aufzählung aller Einzelfälle entfällt.
E-Art. 115 - Parteientschädigung
In Abs. 1 wird statt von Einspracheverfahren neu von Enteignungsverfahren gesprochen. Mit dieser Formulierung ist sowohl das kombinierte Enteignungsverfahren (E-Art. 28 ff.) wie auch das selbständige Enteignungsverfahren (E-Art. 36 ff.) gemeint.
61 SR 451
62 SR 814.01