Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)

Schlussbestimmungen zur Änderung vom …..

Abs. 1 regelt den Grundsatz, dass altes Recht anwendbar bleibt, wenn ein Enteignungsverfahren (unter Einschluss der in den Sachgesetzen vorgesehenen kombinierten Verfahren) noch unter altem Recht eröffnet worden ist. Da mit der Revision die Zuständigkeiten und Verfahren zum Teil beträchtlich verändert werden, wäre es nicht praktikabel, bereits laufende Verfahren den neuen Bestimmungen zu unterstellen. Bei den kombinierten Verfahren nach den Spezialgesetzen beginnt das Verfahren mit der Zustellung des (kombinierten) Gesuchs an die Plangenehmigungsbehörde. Im selbständigen Enteignungsverfahren erfolgt die Verfahrenseinleitung mit dem Zustellen der erforderlichen Unterlagen an den Präsidenten der ESchK.

Der Bundesrat wird bei den in den Erläuterungen zu E-Art. 63 dargestellten Änderungen bezüglich Entschädigung und Gebühren im Rahmen der Verordnungsanpassungen übergangsrechtlich eine Lösung (Stichtag) festlegen, damit ein Nebeneinander verschiedener Gebühren- und Entschädigungssysteme vermieden werden kann.

Abs. 2 der Schlussbestimmungen legt intertemporalrechtlich fest, dass nachträgliche Einsprachen, Begehren und Forderungen gemäss den alten Art. 39–41 EntG weiterhin nach diesen alten Vorschriften zu beurteilen sind, wenn sie ein Verfahren betreffen, welches nach altem Recht abgewickelt worden ist. In diesem Fall richten sich also sowohl die Zulässigkeit wie auch das Verfahren nach bisherigem Recht, d.h. nach der bisherigen Fassung von Art. 39–41 EntG. Das gilt insbesondere auch für die bisher in Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG enthaltene sechsmonatige Verwirkungsfrist. Bei jenen Werken, für welche gestützt auf ein Verfahren unter altem Recht enteignet und in der Publikation auf die Säumnisfolgen nach Art. 39–41 EntG hingewiesen wurde, bleibt es also bei der bisherigen kurzen Verwirkungsfrist von sechs Monaten. Noch laufende Verwirkungsfristen werden somit nicht durch die neurechtliche fünfjährige Verjährungsfrist abgelöst, und bereits verwirkte Rechte leben nicht wieder auf.

Keine Anwendung findet Abs. 2 der Übergangsbestimmung auf jene Fälle, in denen noch gar nie ein Enteignungsverfahren stattgefunden hat und in denen die Art. 39– 41 EntG dementsprechend überhaupt nicht anwendbar waren (wie namentlich bei gewissen Fluglärmfällen). In diesen Fällen musste schon bisher ein selbständiges, „erstmaliges“ Enteignungsverfahren eingeleitet werden und es galt statt der sechsmonatigen Verwirkungsfrist eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Nach neuem Recht ist in solchen Fällen ein selbständiges Enteignungsverfahren nach E-Art. 36 ff. EntG durchzuführen, wenn das Verfahren erst nach Inkrafttreten der Revision angehoben wird. Bereits laufende Verfahren sind nach alter Zuständigkeitsordnung zu Ende zu führen. Für diese Verfahren gilt demnach Abs. 1 der Übergangsbestimmung (und nicht Abs. 2).

In Abs. 3 und 4 der Schlussbestimmungen werden Übergangsbestimmungen zur Wahl der Mitglieder der ESchK geregelt. Da die Amtsdauern der übrigen Mitglieder zeitlich nicht einheitlich ablaufen, sind bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Wahlvorschriften Gesamterneuerungswahlen durchzuführen. Läuft eine