Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)

Verfahrensstadium nicht mehr im Streit. Entsprechend hat auch die Einigungsverhandlung künftig allein noch die Entschädigung zum Thema.

1.3.3 Struktur und Organisation der ESchK und OSchK

Das heutige Schätzungskreisesystem mit Milizcharakter hat sich grundsätzlich bewährt und soll beibehalten werden. Der Bundesrat hat die Schweiz in 13 Schätzungskreise eingeteilt (vgl. Verordnung über die eidgenössischen Schätzungskreise vom 17. Mai 19729). Die 13 Schätzungskreise bestehen aus je einem Präsidenten, zwei Stellvertretenden sowie den übrigen Mitgliedern (Fachrichter). Daran soll auch künftig festgehalten werden. Auf eine umfassende Reorganisation der ESchK wird verzichtet. Allerdings sollen die Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder und des Personals der ESchK geklärt und die Kompetenzen des Bundesverwaltungsgerichts als Aufsichtsbehörde erweitert werden. Neben den Wahl- und Aufsichtsaufgaben soll das Bundesverwaltungsgericht neu insbesondere auch Arbeitgeberkompetenzen der ESchK wahrnehmen.

Es wird deshalb vorgeschlagen, die bestehenden und unbestrittenen Mängel des heutigen Systems punktuell anzupassen. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen folgende Punkte:

• Vereinfachung der Wahl- und Besetzungsvorschriften der ESchK

- Reduktion von drei auf eine Wahlbehörde der ESchK, d.h. Bundesverwaltungsgericht als einzige Wahlbehörde (E-Art. 59 EntG);

- Anpassung der Besetzungsvorschriften im Einzelfall (E-Art. 60 EntG)

• Klärung der Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder und des Personals (E-

Art. 59bis-quaterEntG)

- Beibehaltung von Milizgremien; jedoch Schaffung der Möglichkeit von hauptamtlichen Kommissionsmitgliedern und ständigem Sekretariat

- Unterstellung unter das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200010 (BPG) und die Verordnung vom 26. September 200311 über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (PVGer)

- Festlegung des Arbeitgeberstatus: Arbeitgeberfunktion beim Bundesverwaltungsgericht

- Vorsorge

• Regelung der Entschädigung bzw. Entlöhnung der Kommissionsmitglieder

und des Personals (E-Art. 63 EntG)

• Abschaffung der Oberschätzungskommission (OSchK; E-Art. 80-82 EntG)

9 SR 711.11

10 SR 172.220.1

11 SR 172.220.117