Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)

Ad!vocate wurde beauftragt, ein Rechtsgutachten zu erstellen und einen Entwurf über die notwendigen Änderungen im Enteignungsgesetz auszuarbeiten. Das Gutachten vom 9. November 20167 bildet die Grundlage der vorgesehenen Verfahrensanpassungen.

Das im EntG geregelte Verfahren stammt noch aus einer Zeit, in der umfassende Plangenehmigungsverfahren in ihrer heutigen Ausgestaltung noch nicht existierten und das Werk oft nur in einem verwaltungsinternen Behördenverfahren bewilligt wurde, wobei die Betroffenen erst in einem nachfolgenden Enteignungsverfahren Einsprache gegen die Enteignung erheben konnten.

Die meisten Enteignungen finden heute im Zusammenhang mit Werken statt, für welche eine Plangenehmigung erforderlich ist und für welche die anwendbaren Sachgesetze kombinierte Verfahren vorsehen (vgl. als Beispiel unter vielen Art. 18d–18f und Art. 18k des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19578[EBG]). Bei diesem kombinierten Verfahren ist der Entscheid über die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung mit dem Plangenehmigungsentscheid koordiniert bzw. zusammengelegt. Das im EntG enthaltene selbständige Enteignungsverfahren kommt damit nur noch selten zur Anwendung. Gemäss den einschlägigen Sachgesetzen soll das EntG zwar subsidiär weiterhin auch in den kombinierten Verfahren anwendbar sein; der Gesetzgeber verzichtete im Zusammenhang mit dem Erlass des Koordinationsgesetzes aber darauf, auch das EntG den neuen Verfahrensordnungen anzupassen. Die im EntG enthaltenen Verfahrensregeln sind jedoch auf ein selbständiges Enteignungsverfahren zugeschnitten und passen deshalb nicht immer auf ein kombiniertes Verfahren.

Mit der vorliegenden Revision soll neu der enteignungsrechtliche Teil des kombinierten Plangenehmigungsverfahrens im Enteignungsgesetz abgebildet und geregelt werden. In den Sachgesetzen werden, neben dem jeweiligen Plangenehmigungsverfahren, noch allfällige enteignungsrechtliche Besonderheiten festgelegt, die vom EntG abweichen. Die einschlägigen Sachgesetze sollen im Rahmen dieser Revision geringfügig angepasst werden. In den E-Art. 28–35 enthält das Gesetz die neuen Vorschriften für das kombinierte Enteignungsverfahren. Ergänzend sieht das revidierte EntG auch weiterhin ein selbständiges Enteignungsverfahren vor, das zur Anwendung gelangt, wenn nebst dem Enteignungsverfahren nicht zugleich ein Plangenehmigungsverfahren stattfindet. Die Vorschriften zum selbständigen Enteignungsverfahren finden sich in den E-Art. 36-41 EntG.

Bei beiden Verfahren findet anschliessend ein und dasselbe gerichtliche Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der ESchK statt, welches weiterhin in den E-Art. 45- 75 EntG geregelt ist. Die ESchK hat dabei aber nur noch über die Entschädigungsfolgen der Enteignung zu befinden; die Zulässigkeit der Enteignung liegt in diesem

7Überprüfung des Revisionsbedarfs des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG), Normvorschläge und Erläuterungen für eine verfahrensrechtliche Revision zur Koordination von Sachgesetzen und Enteignungsgesetz (Gutachten), publiziert unter www.admin.ch, Bundesrecht, Vernehmlassungen (https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html#UVEK)

8 SR 742.101