Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

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Variante 1: Keine Garantie bei Altersrücktritt vor 64/65 Jahren

Zur Berechnung des Leistungsbetrags von Versicherten der Übergangsgeneration sieht Absatz 3 vor, dass die Vorsorgeeinrichtung in einem Altersfall im Alter von 64 Jahren bei Frauen und von 65 Jahren bei Männern, einem Invaliditäts- oder einem Hinterlassenenfall auf dem zusätzlichen Alterskonto den am 31. Dezember 2018 geltenden Mindestumwandlungssatz,

d. h. den Umwandlungssatz von 6,8 Prozent anwendet. Die Höhe der Leistung aus dem zusätzlichen Alterskonto ist für die Feststellung eines allfälligen Anspruchs auf garantierte Leistungen gemäss Bst. c der vorliegenden Übergangsbestimmungen (vgl. dazugehörigen Kommentar) massgebend.

Variante 2: Garantie bei Altersrücktritt vor 64/65 Jahren

Zur Berechnung des Leistungsbetrags von Versicherten der Übergangsgeneration sieht Absatz 3 vor, dass die Vorsorgeeinrichtung in einem Altersfall im Alter von 64 Jahren bei Frauen und von 65 Jahren bei Männern, einem Invaliditäts- oder einem Hinterlassenenfall auf dem zusätzlichen Alterskonto den am 31. Dezember 2018 geltenden Mindestumwandlungssatz,

d. h. den Umwandlungssatz von 6,8 Prozent anwendet. Für Altersrenten, die vor Vollenden des 64. Altersjahrs (Frauen) beziehungsweise des 65 Altersjahrs (Männer) zu laufen beginnen, wird der Umwandlungssatz von 6,8 Prozent pro Vorbezugsjahr um 0,2 Prozent gekürzt. Für eine Frau, die mit 62 Jahre in Rente geht, beträgt der Umwandlungssatz beispielsweise 6,4 Prozent (6,8 % – 2 x 0,2 %). Die Höhe der Leistung aus dem zusätzlichen Alterskonto ist für die Feststellung eines allfälligen Anspruchs auf garantierte Leistungen gemäss Bst. c der vorliegenden Übergangsbestimmungen (vgl. dazugehörigen Kommentar) massgebend.

Absatz 4 hält fest, dass im Freizügigkeitsfall der Stand des zusätzlichen Alterskontos an die neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung zu melden ist, damit die Informationen zur Feststellung der Leistungsgarantie und zur Festsetzung eines allfälligen Anspruchs beim Sicherheitsfonds erhalten bleiben. Die Modalitäten zur Berechnung der Austrittsleistung des zusätzlichen Alterskontos gelten bis zum Zeitpunkt, in dem das Altersguthaben tatsächlich an die Freizügigkeitsstiftung übertragen wird.

c. Übergangsgeneration und Leistungsgarantie

Mit diesen Bestimmungen wird der Grundsatz geschaffen, dass die Vorsorgeeinrichtungen den Versicherten der Übergangsgeneration, den Vergleichswert der Rente – berechnet nach den vor Anpassung des Mindestumwandlungssatzes geltenden Bestimmungen – garantieren müssen.

Absatz 1 beschreibt den allgemeinen Grundsatz der Erhaltung des Leistungsniveaus.

In jedem Versicherungsfall muss die Vorsorgeeinrichtung die Rente gemäss individueller Schattenrechnung des zusätzlichen Alterskontos berechnen und diese mit der reglementarischen Rente vergleichen (die Rente nach Schattenrechnung «neues BVG» ist garantiert). Ist die Rente gemäss individueller Schattenrechnung des zusätzlichen Alterskontos höher als die reglementarische Rente (die Rente nach Schattenrechnung «neues BVG» ist garantiert), muss der versicherten Person die Rente gemäss individueller Schattenrechnung des zusätzlichen Alterskontos garantiert werden. Bei einer Altersrente wird die Garantie (bzw. die Differenz der ausbezahlten und der reglementarischen Rente) über einen Zuschuss, den der Sicherheitsfonds der Vorsorgeeinrichtung ausrichtet, finanziert.

Beispiel 1:

Reglementarische Rente = 22 000 Franken

Rente nach Schattenrechnung «neues BVG» = 20 000 Franken