Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
in Absatz 3 fest, dass ausnahmsweise die Vorschriften für Selbstständigerwerbende grei-
fen. Dies namentlich dann, wenn die Ausgleichskasse die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben nicht über den Arbeitnehmer erhältlich machen kann. Die Konsequenz ist, dass als Bemessungsgrundlage die entsprechenden Steuermeldungen eingeholt werden können. Dieser Ausnahmefall dürfte sich in der Praxis auf die seltenen Fälle der ersten Fallgruppe beschränken.
Artikel 18 Abzüge vom Einkommen
Die Vorschriften zum Begriff und zur Ermittlung des AHV-pflichtigen Einkommens bei selbstständiger Erwerbstätigkeit finden sich auf Gesetzesstufe in Artikel 9 AHVG. Die Änderung der Absätze 2 und 2bisvon Artikel 9 AHVG bezwecken primär eine redaktionelle Harmonisierung mit dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG6). Materielle Änderungen finden sich bei den Abzugsmöglichkeiten für gemeinnützige Zuwendungen, Pensionskasseneinkäufe und hinsichtlich der periodenübergreifenden Verlustverrechnung.
Die bisherige Verordnungsbestimmung von Artikel 18 Absatz 1 AHVV verweist für die Präzisierung der im AHVG in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehenen Abzüge nach den Buchstaben a bis e auf die Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Nach wie vor sind für die Abzüge die steuerrechtlichen Vorgaben relevant. Neu wird in Absatz 1 von Artikel 18 AHVV aber nur noch generell auf Artikel 9 Absatz 2 AHVG verwiesen, ohne die einzelnen Buchstaben zu erwähnen. Dies deshalb, weil bereits im Einleitungssatz von Artikel 9 Absatz 2 AHVG ein Hinweis auf die «geschäfts- und berufsmässig begründeten» Abzüge enthalten ist. Nicht mehr in die Neufassung von Artikel 18 ist Absatz 1bisdes bisherigen Artikels 18 AHVV aufzunehmen. Denn diese Bestimmung bezog sich bisher auf die periodenübergreifende Berücksichtigung der Geschäftsverluste. Neu wird diese – mit der vorgesehenen Bindung an die Beitragsperiode – direkt im Gesetz (Art. 9 Abs. 2 Bst. c AHVG) ausgeschlossen.
In Absatz 2 von Artikel 18 AHVV wird der Mechanismus zur Festlegung des Zinssatzes geregelt, welcher für die Bestimmung des Abzugs für die Eigenkapitalverzinsung massgebend ist. Weil die Regelung zum Zinsabzug für das Eigenkapital vom bisherigen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG in einen neuen Absatz 2bisdes Artikels 9 AHVG verschoben wurde, ist auf Verordnungsstufe der entsprechende Verweis auf die Gesetzesbestimmung zu aktualisieren.
Artikel 21
Die Reform der Altersvorsorge 2020 sieht eine Erhöhung der Beitragssätze um 0,3 Prozent vor. Für Selbstständigerwerbende bedeutet dies einen Anstieg des Satzes von 7,8 auf 8,1 Prozent. Gleichzeitig ist auch eine Anhebung des jährlichen Mindestbeitrages vorgesehen, während die untere und obere Grenze für die sinkende Skala unverändert bleiben (Art. 8 AHVG). Die im Rahmen der sinkenden Beitragsskala in Absatz 1 von Artikel 21 AHVV definierten Beitragssätze müssen aufgrund der generellen Beitragssatzerhöhung unter Beibehaltung der bisherigen Grenzbeträge angepasst werden.
Absatz 2
Bis anhin mussten Versicherte, die auch nach Erreichen des Rentenalters erwerbstätig waren, grundsätzlich weiterhin Beiträge an die AHV entrichten, konnten aber den Rentnerfreibetrag von 16 800 Franken geltend machen. Diese im AHV-Alter entrichteten Beiträge waren nicht mehr rentenbildend.
Aufgrund der fehlenden generellen Beitragspflicht nach Erreichen des Rentenalters musste ab diesem Zeitpunkt kein jährlicher Mindestbeitrag bezahlt werden. Auf einem Erwerb, welcher (nach Abzug des Rentnerfreibetrages) unter die für den Mindestbeitrag wichtige Untergrenze der sinkenden Beitragsskala zu liegen kam (also 9400 Franken pro Jahr unterschritt), wurde für die Bemessung der Beiträge lediglich der minimale Beitragssatz der sinkenden Skala zu Anwendung gebracht (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVV).