Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 50 Seiten

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Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes

 Einheitliches Inkassosystem für In-und Ausländer

Kritisiert wird die unterschiedliche Behandlung von inländischen und ausländischen Fahrzeugen. Diese führe zu unnötigem Aufwand. Sinnvoller wäre es, den Abgabeprozess für inländische und ausländische Fahrzeuge einheitlich abzuwickeln, z.B. über ein Onlineportal (BS, Schweiz. Städteverband, ACVS). Die Abrechnung über die kantonale Motorfahrzeugsteuer erscheine kaum geeignet und dürfte zu einem erhöhten administrativen Aufwand in den einzelnen Kantonen (ACVS) und vielen Hürden und Praxisproblemen führen (BS, Städteverband). Das angedachte Inkasso über die Kantone sei nicht fertig konzipiert, aber in jedem Fall sehr kostenintensiv in der Umsetzung (SH).

 Zu behebende Mängel

Damit die Vorteile der E-Vignette zum Tragen kommen, wären ein einfacherer Abrechnungsmechanismus und Kurzzeitabgaben (Städteverband) notwendig. Zudem sei Spielraum für eine differenzierte Preisgestaltung zu schaffen (Städteverband).

 Kontrollsystem genauer prüfen

Es wird die Frage aufgeworfen, ob es die fixe Kontrollinfrastruktur brauche, oder ob punktuelle Kontrollen, ähnlich wie sie heute gemacht werden, nicht auch ausreichen würden (CVP). In diesem Zusammenhang sollen deshalb in der Botschaft die Vorteile und Kostenfolgen eines punktuellen anstatt eines fixen Kontrollsystems aufgezeigt werden (CVP).

Ferner sei sicherzustellen, dass Bussen bei ausländischen Fahrzeughalterinnen und -haltern ohne E-Vignette ebenso konsequent eingefordert werden können wie bei im Inland zugelassenen Fahrzeugen (GE, ZG). Eine solche Diskriminierung existiere bei der Klebevignette nicht (VS).

 Entschädigung an die Kantone einplanen

Der vorgesehene Wechsel auf die E-Vignette werde in den Kantonen grosse finanzielle Auswirkungen haben. Einerseits, weil die Aufwandsentschädigung an die Kantone für den Vertrieb der Klebevignette entfallen werde (SH) und andererseits für die Strassenverkehrsämter, weil sie ihr Informatiksysteme anzupassen müssten (FR, VS).

Gefordert wird, dass den Kantonen (ZH) bzw. der Polizei (ACVS) kein Mehraufwand erwachse. Durch die Einführung der E-Vignette dürften ihnen keine Einnahmenausfälle erwachsen (LU) bzw. die finanziellen Auswirkungen müssten gering sein (NE) und allfällige Leistungen müssten ihnen abgegolten werden (GE, SG, SH). Zudem seien die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone für jede Variante aufzuzeigen (GE).

 Datenschutz ernst nehmen

Den hohen datenschutzrechtlichen Anforderungen müsse Rechnung getragen werden. Den Aspekten des Datenschutzes und der Datensicherheit komme besondere Bedeutung zu (SO, ZG, SPS, SBV). Die Bedenken der Nutzer müssten ernst genommen werden (SBV). Aus datenschutzrechtlicher Sicht seien nicht nur die Bestimmungen im Abschnitt Datenschutz und Amtshilfe von Belang, sondern bereits die grundlegenden konzeptionellen Fragen zur Registrierung und zum Kontrollsystem (SO). Insbesondere sei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dem Zweckbindungsgebot sowie der Datensicherheit (Datenschutz durch Technikgestaltung [Privacy by Design]) besondere Bedeutung beizumessen (ZG, privatim).

 Interoperabilität anstreben

Die E-Vignette müsse interoperabel ausgestaltet sein, insbesondere zum System «Autoroutes et tunnel du Mont-Blanc (ATMB)» (GE). Ebenso solle die E-Vignette als Abrechnungsinstrument für die Autoverladestationen an Lötschberg, Oberalp und Vereina dienen. Damit könnten die verwendeten Punktekarten abgelöst werden (SAB).