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Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 9 Seiten
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und andere ähnliche Kontrollen bezüglich der Beförderung kontrollierter Waren über die Landesgrenzen beziehen;
3. „Information“: Daten in beliebiger Form, Schriftstücke, Aufzeichnungen, Berichte oder
beglaubigte Kopien davon, mit oder ohne Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person;
4. „Zollwiderhandlung“: jede Verletzung oder versuchte Verletzung des Zollrechts;
5. „Person“: jede natürliche oder juristische Person;
6. „ersuchende Verwaltung“: die Zollverwaltung, die um Amtshilfe ersucht;
7. „ersuchte Verwaltung“: die Zollverwaltung, die um Amtshilfe ersucht wird;
8. "Gebiet": für die Schweiz: das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
für die Vereinigten Staaten von Amerika: das Zollgebiet der Vereinigten Staaten.
Art. 2 Geltungsbereich
1. Die Vertragsparteien leisten einander im Einklang mit diesem Abkommen durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Verhütung, der Untersuchung und der Aufdeckung von Zollwiderhandlungen.
2. Jede Zollverwaltung erledigt Amtshilfeersuchen nach diesem Abkommen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht und innerhalb von dessen Grenzen sowie im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ihrer verfügbaren Mittel.
3. Dieses Abkommen ist ausschliesslich zwischen den Vertragsparteien anwendbar; es verleiht einer Privatperson weder das Recht, irgendwelche Beweismittel zu erhalten, zu unterdrücken oder auszuschliessen, noch das Recht, die Erledigung eines Amtshilfeersuchens zu verhindern.
4. Dieses Abkommen bezweckt, die geltende Amtshilfepraxis zwischen den Vertragsparteien zu verstärken und zu ergänzen. Keine Bestimmung darf so ausgelegt werden, dass sie Abkommen und Praxis, welche die geltende Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien betreffen, einschränkt.
Art. 3 Allgemeine Amtshilfe
1. Auf Ersuchen leistet eine Zollverwaltung Amtshilfe, indem sie Informationen liefert, um den Vollzug des Zollrechts und die korrekte Veranlagung von Zöllen und sonstigen Abgaben durch die Zollverwaltungen zu gewährleisten; die Lieferung von Informationen umfasst auch solche über die Beförderung und Versendung von Waren unter Angabe von deren Wert, Bestimmungsort und Verwendung sowie darüber, ob die aus dem Gebiet der einen