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Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 9 Seiten

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Art. 7 Zeuginnen und Zeugen und Sachverständige

1. Die ersuchte Verwaltung kann ihre Angestellten ermächtigen, in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, im Gebiet der anderen Vertragspartei als Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige aufzutreten und Akten, Schriftstücke und sonstige Unterlagen oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen.

2. Geniessen Angestellte der Zollverwaltung, die als Zeuginnen und Zeuge oder Sachverständige auftreten, diplomatische oder konsularische Immunität, so kann die ersuchte Vertragspartei unter den Bedingungen, die sie für angemessen hält, der Aufhebung der Immunität zustimmen.

3. In der Vorladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und aufgrund welcher Funktion oder Eigenschaft die Angestellte oder der Angestellte befragt werden soll. Die ersuchte Verwaltung kann von der ersuchenden Verwaltung eine Bestätigung verlangen, dass die oder der Angestellte im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei keiner Untersuchung oder keinem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren unterworfen ist.

Art. 8 Form und Inhalt von Amtshilfeersuchen

1. Amtshilfeersuchen nach diesem Abkommen werden schriftlich direkt zwischen den Zollverwaltungen gestellt. Informationen, die für die Erledigung des Ersuchens als nützlich erachtet werden, sind diesem beizulegen. In dringenden Fällen können Amtshilfeersuchen mündlich gestellt und entgegengenommen werden; sie müssen jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden.

2. Amtshilfeersuchen müssen die folgenden Angaben enthalten:

a. den Namen der ersuchenden Verwaltung;

b. die Art der Angelegenheit oder des Verfahrens;

c. eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der Zollwiderhandlungen, um die es geht;

d. den Grund für das Ersuchen;

e. die Namen und Adressen der von der Angelegenheit oder vom Verfahren betroffenen

Parteien, sofern sie bekannt sind;

f. eine Beschreibung der Amtshilfe, um die ersucht wird.

3. Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Verwaltung oder in Englisch gestellt. Die Antwort kann in einer Amtssprache der ersuchten Verwaltung erfolgen.