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Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 9 Seiten
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4. Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Anforderungen nach diesem Artikel, so kann die ersuchende Verwaltung um Verbesserung oder Ergänzung ersucht werden.
Art. 9 Erledigung von Amtshilfeersuchen
1. Die ersuchte Verwaltung trifft alle geeigneten Massnahmen, um das Amtshilfeersuchen zu erledigen.
2. Die Amtshilfeersuchen werden im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei erledigt.
3. Die ersuchende Verwaltung wird auf entsprechendes Ersuchen hin über Zeit und Ort der aufgrund des Amtshilfeersuchens zu treffenden Massnahme benachrichtigt.
4. Ist die ersuchte Verwaltung nicht zuständig, um das Amtshilfeersuchen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen zu erledigen, so leitet sie das Ersuchen umgehend an die zuständige Behörde weiter und benachrichtigt die ersuchende Verwaltung darüber.
5. Die ersuchte Verwaltung unternimmt alle Anstrengungen, um einem Ersuchen nach Einhaltung eines bestimmten Verfahrens nachzukommen, soweit ein solches Verfahren durch das innerstaatliche Recht der ersuchten Vertragspartei nicht verboten ist.
Art. 10 Vertraulichkeit und Verwendung der Informationen
1. Die erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Sämtliche Informationen werden vertraulich behandelt, unabhängig davon, in welcher Form sie übermittelt werden, es sei denn, dass etwas anderes angegeben wird. Die ersuchende Verwaltung schützt vor Offenlegung so umfassend wie möglich und dem Schutz entsprechend, den die ersuchte Verwaltung ähnlichen Informationen gewährt.
2. Absatz 1 steht der Verwendung von Informationen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zollwiderhandlungen nicht entgegen. Die Vertragsparteien können die aufgrund dieses Abkommens erhaltenen Informationen und eingesehenen Schriftstücke in Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen sowie in Verfahren und Anklagen als Beweismittel vor Gericht verwenden. Die ersuchte Verwaltung wird über jede solche beabsichtigte Verwendung unverzüglich unterrichtet.
3. Will eine Vertragspartei solche Informationen in Abweichung von Absatz 1 zu anderen Zwecken verwenden, anderen Behörden zur Verfügung stellen oder sie offenlegen, so ersucht sie vorher um die schriftliche Zustimmung der ersuchten Verwaltung. Die Verwendung unterliegt den von dieser Verwaltung auferlegten Beschränkungen. Da Sicherheit und Privatsphäre der in den Informationen genannten oder bestimmten Personen ein gemeinsames Anliegen ist, stellt die ersuchende Vertragspartei sicher, dass die offenzulegenden Informationen auf das für den besonderen Zweck der Offenlegung unbedingt notwendige Mass beschränkt bleiben und dass Personendaten ausschliesslich für