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Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 9 Seiten

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c. sind bestrebt, Probleme oder Fragen, die bei der Auslegung oder der Anwendung

dieses Abkommens auftreten, einvernehmlich zu lösen beziehungsweise zu beantworten.

2. Konflikte, für die keine Lösung gefunden wird, werden auf diplomatischem Weg beigelegt.

3. Die Zollverwaltungen vereinbaren, sich auf Ersuchen einer der Vertragsparteien bei Bedarf regelmässig zu treffen, um die Umsetzung dieses Abkommens zu überprüfen.

Art. 15 Räumlicher Anwendungsbereich

Dieses Abkommen gilt in den Gebieten der beiden Vertragsparteien.

Art. 16 Inkrafttreten und Kündigung

1. Die Vertragsparteien teilen sich den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren auf diplomatischem Weg mit. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Notifikation in Kraft.

2. Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit sechs Monate im Voraus auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Hängige Verfahren werden nach diesem Abkommen abgeschlossen.

3. Dieses Abkommen kann jederzeit mit einer gegenseitigen schriftlichen Vereinbarung geändert werden.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig Bevollmächtigen dieses Abkommen unterzeichnet.

So geschehen zu ___________, am _______________, in zwei Urschriften in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika: