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Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 9 Seiten

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nimmt die ersuchte Verwaltung Rücksprache mit der ersuchenden Verwaltung, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Verwaltung festgelegten Bedingungen gewährt werden kann.

4. Könnte die ersuchende Verwaltung einem ähnlichen Amtshilfeersuchen der ersuchten Verwaltung nicht nachkommen, so weist sie in ihrem Amtshilfeersuchen darauf hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Verwaltung.

5. Wird die Amtshilfe abgelehnt, so sind der Entscheid und die Gründe für die Ablehnung der ersuchenden Verwaltung unverzüglich mitzuteilen.

Art. 12 Kosten der Amtshilfe

1. Die ersuchte Vertragspartei trägt üblicherweise alle Kosten im Zusammenhang mit der Erledigung eines Gesuchs mit Ausnahme des Aufwands für Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen sowie der Kosten für Übersetzungen, Verdolmetschung und Abschriften, die von der ersuchenden Vertragspartei bezahlt werden.

2. Wird es während der Erledigung des Amtshilfeersuchens offensichtlich, dass dessen Erledigung Kosten von ausserordentlicher Höhe zur Folge haben wird, so nehmen die Zollverwaltungen miteinander Rücksprache, um zu entscheiden, unter welchen Bedingungen die Erledigung des Ersuchens fortgesetzt wird.

Art. 13 Teilung von Vermögenswerten

Die Vertragsparteien können in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und mit anderen Abkommen zwischen ihnen, die die Teilung und Verwendung von eingezogenen Vermögenswerten betreffen, beschlagnahmte und eingezogene Vermögenswerte teilen, wenn die Amtshilfe, die nach diesem Abkommen geleistet wurde, wesentlich zur Beschlagnahme und Einziehung beigetragen hat und wenn die Beschlagnahme und die Einziehung im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht derjenigen Vertragspartei erfolgt sind, die diese Vermögenswerte beschlagnahmt und eingezogen hat. Der Entscheid, ob und auf welche Weise die betreffenden Vermögenswerte geteilt werden, liegt im Ermessen der Vertragspartei, welche die Vermögenswerte beschlagnahmt und eingezogen hat.

Art. 14 Umsetzung

1. Die Zollverwaltungen:

a. verkehren in Angelegenheiten, die sich aus diesem Abkommen ergeben, direkt

miteinander;

b. erlassen verwaltungsinterne Richtlinien zur Umsetzung dieses Abkommens;