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Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 9 Seiten
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2. Auf Ersuchen liefern sich die Zollverwaltungen Informationen über Tätigkeiten, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zu Zollwiderhandlungen führen könnten. In Situationen, in denen erheblicher Schaden für die Wirtschaft, die öffentliche Gesundheit, die öffentliche Sicherheit oder für andere wesentliche Interessen der anderen Vertragspartei entstehen könnte, liefern die Zollverwaltungen solche Informationen im Rahmen ihrer Möglichkeiten, ohne dass sie darum ersucht worden sind. Dieses Abkommen hindert die Zollverwaltungen nicht daran, von sich aus Informationen über Tätigkeiten zu liefern, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zu Zollwiderhandlungen führen könnten.
3. Die ersuchte Verwaltung kann zur Erledigung von Amtshilfeersuchen so weit als möglich Inspektionen, Nachprüfungen, Sachverhaltsermittlungen oder andere Untersuchungshandlungen durchführen, einschliesslich der Einvernahme von Sachverständigen, Zeuginnen und Zeugen oder Personen, die einer Zollwiderhandlung verdächtigt werden. Im Übrigen behält sich die ersuchte Verwaltung das Recht vor zu entscheiden, ob solche Tätigkeiten als Folge eines Ersuchens aufgenommen werden.
Art. 5 Anwesenheit von Angestellten
Angestellte der ersuchenden Verwaltung können von Fall zu Fall aufgrund der erteilten Bewilligung der ersuchten Verwaltung und unter den von dieser festgelegten Bedingungen:
a. anwesend sein bei den von der ersuchten Verwaltung durchgeführten Untersuchungen
wie Inspektionen, Nachprüfungen, Sachverhaltsermittlungen oder anderen Untersuchungshandlungen, einschliesslich der Einvernahme von Sachverständigen, Zeuginnen und Zeugen oder Personen, die einer Zollwiderhandlung verdächtigt werden;
b. in den Diensträumen der ersuchten Verwaltung Informationen zu einer Zollwider-
handlung prüfen sowie Kopien oder Auszüge davon erstellen.
Art. 6 Akten und Schriftstücke
1. Die ersuchende Verwaltung kann um Originalakten, -schriftstücke und sonstige Originalunterlagen nur dann ersuchen, wenn Kopien davon unzureichend wären. Auf Ersuchen liefert die ersuchte Verwaltung ordnungsgemäss beglaubigte Kopien der Akten, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen.
2. Die übermittelten Originalakten, -schriftstücke und sonstigen Originalunterlagen werden so bald als möglich zurückgesandt; alle diesbezüglichen Rechte der ersuchten Verwaltung oder Dritter bleiben unberührt.
3. Sofern die ersuchende Verwaltung nicht ausdrücklich um Originale oder Kopien davon ersucht, kann die ersuchte Verwaltung computergestützte Informationen in beliebiger Form übermitteln. Die ersuchte Verwaltung liefert gleichzeitig alle Angaben, die für die Auswertung oder die Verwendung solcher computergestützten Informationen erforderlich sind.