Vorlage
Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
die Zwecke derjenigen Untersuchung verwendet, aufbereitet oder aufbewahrt werden können, für welche die Daten ersucht worden sind.
4. Die ersuchende Vertragspartei kann in einem Strafverfahren Informationsunterlagen offenlegen, die eine Angeklagte oder einen Angeklagten entlasten oder die Glaubwürdigkeit von gegen sie oder ihn aussagenden Zeugen betreffen, soweit dies nach der Verfassung oder den innerstaatlichen Gesetzen der ersuchenden Vertragspartei erforderlich ist. Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet die ersuchte Vertragspartei vorgängig über die Offenlegung und legt eine Erklärung hinsichtlich der rechtlichen Erfordernisse für die Offenlegung vor.
5. Dieser Artikel schliesst die Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit Terrorismus oder anderen Interessen der nationalen Sicherheit, die aufgrund dieses Abkommens ausgetauscht wurden, gegenüber anderen Regierungsbehörden nicht aus, sofern gestützt auf die innerstaatlichen Gesetze der ersuchenden Vertragspartei eine Verpflichtung zur Offenlegung besteht.
6. Jede Zollverwaltung sorgt für die sichere Übermittlung, Aufbewahrung, Speicherung, Behandlung und interne Weitergabe von vertraulichen Daten, Akten und Dokumenten, um diese vor unerlaubtem Zugriff zu schützen.
7. Die ersuchte Verwaltung übermittelt nur Informationen, von denen sie ausgehen kann, dass sie richtig sind. Erweisen sich übermittelte Informationen als nicht richtig oder hätten sie nicht übermittelt werden dürfen, so ist dies unverzüglich mitzuteilen. Die Zollverwaltung, die solche Informationen erhalten hat, berichtigt oder vernichtet sie.
8. Die ersuchende Verwaltung vernichtet übermittelte Informationen, sobald die Informationen nicht mehr benötigt werden oder aufbewahrt werden müssen.
Art. 11 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
1. Die ersuchte Verwaltung kann Amtshilfe ablehnen, verweigern oder nur unter bestimmten Bedingungen gewähren, wenn die Amtshilfe:
a. die Souveränität der Vertragspartei beeinträchtigen könnte;
b. die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche nationale Interessen der
Vertragspartei beeinträchtigen könnte; oder
c. mit dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei unvereinbar wäre.
2. Die ersuchte Verwaltung kann die Amtshilfe ebenfalls ablehnen, wenn die ersuchte Amtshilfe ausserhalb des Geltungsbereichs nach Artikel 2 dieses Abkommens liegt.
3. Die ersuchte Verwaltung kann die Amtshilfe aufschieben, wenn dadurch hängige Untersuchungen, Strafverfahren oder andere Verfahren beeinträchtigt würden. In diesem Fall