Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 42 Seiten
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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Die Anwesenheit von Angestellten der ersuchenden Behörde bei Untersuchungen im
Exportland ist unbedingt auszuschliessen (Art. 5). Eine solche Bestimmung widerspricht der Praxis der Schweiz im Freihandel und würde einen Präzedenzfall für ein allfälliges Freihandelsabkommen mit den USA schaffen.
Die Übergabe von Originalakten an die ersuchende Verwaltung wird abgelehnt (Art. 6). Es soll nur das innerstaatliche Recht auf dem Gebiet einer Privatpartei gelten – unab-
hängig davon, ob ausländisches Recht ebenfalls zugelassen wäre. Artikel 9 Absatz 5 verpflichtet die ersuchte Verwaltung allerdings, der Einhaltung eines bestimmten Verfahrens nachzukommen, soweit dieses durch das innerstaatliche Recht der ersuchten Vertragspartei nicht verboten ist.
Die Bestimmungen über die Vertraulichkeit und Verwendung von Informationen
(Art. 10) sind aus Sicht der Wirtschaft und vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Datenschutzniveaus beider Länder klar ungenügend. Unter anderem wird die Gleichwertigkeit des Schutz- und Vertraulichkeitsniveaus nicht gewährleistet (nur «so umfassend wie möglich»). Gleichzeitig können Informationen, die die US-Behörden im Zusammenhang mit Terrorismus und nationaler Sicherheit sehen, den Geheimdiensten weitergeleitet werden. Auch die Bestimmung, dass die ersuchende Partei die Möglichkeit erhält, die ersuchte Behörde für eine Verwendung der Informationen zu anderen Zwecken zu ersuchen, ist abzulehnen. Sie würde eine einseitige Durchsetzung der Interessen der US-Verwaltung bedeuten.
Bei Beeinträchtigung des Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses darf das
Amtshilfeabkommen nicht gelten. Die Verletzung von Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen muss deshalb explizit als Ausnahme von der Verpflichtung zur Amtshilfe aufgeführt werden (Art. 11). Diesbezüglich ist auch die Präambel zu wenig wirksam. Gemäss ihr muss das Abkommen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben umgesetzt werden, was für den Bundesrat die Amtshilfe auf Basis gestohlener Daten ausschliesst. Es bleibt aber offen, ob diese Interpretation von beiden Vertragspartnern geteilt wird.
CCIG: Als negative Elemente des vorgelegten Abkommens stechen hervor:
weit gehende Eingriffsbefugnis für ausländische Behörden;
fehlende Garantien beim Datenschutz;
sehr vager Umfang der Verwendung von erhaltenen Daten durch die ausländischen
Behörden.
Das Abkommen zeichnet sich durch seine Ungenauigkeit bezüglich des tatsächlichen Umfangs der erfassten und ausgetauschten Informationen aus. Verschiedene Artikel sind deshalb mit grosser Rechtsunsicherheit für die Unternehmen verbunden Die Tragweite der Artikel 3, 4 und 5 zur Amtshilfe und der Anwesenheit von Angestellten ist nicht klar definiert. Die mangelnde Klarheit betrifft die Art der an die ersuchende Behörde übermittelten Daten, den Grad des erforderlichen Verdachts einer Widerhandlung für die Einleitung eines Verfahrens oder das Ausmass und den Grad der Eingriffsmöglichkeit bei durchzuführenden Untersuchungen. Dasselbe gilt bezüglich der Tragweite von Artikel 10. Der aktuelle Wortlaut bietet nicht die erforderlichen Garantien beim Datenschutz und bei der Verwendung der übermittelten Daten. Der fehlende Hinweis in Artikel 11, dass keine Amtshilfe geleistet werden muss, wenn diese ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde (wie es das Abkommen mit der EU vorsieht), ist ebenfalls dazu angetan, bei den Unternehmen auf Ablehnung zu stossen.