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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 3 Seiten

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Verordnung über die Aufsichtsabgabe an das Schweizerische Heilmittelinstitut (Heilmittel-Aufsichtsabgabeverordnung)

vom ………. Entwurf Vernehmlassung

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 65 Absatz 4 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20001 (HMG),

verordnet:

Art. 1 Erhebung und Bemessung

1Die Aufsichtsabgabe (Abgabe) wird vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) jährlich erhoben.

2Sie bemisst sich nach dem Fabrikabgabepreis der in der Schweiz zugelassenen Arzneimittel und Transplantatprodukte.

3Der Abgabesatz beträgt 8,5 Promille des Fabrikabgabepreises.

Art. 2 Verwendungszweck

1Die Abgabe deckt alle Kosten, die der Swissmedic im Bereich Arzneimittel und Transplantatprodukte entstehen und nicht durch Gebühren und Abgeltungen des Bundes finanziert sind.

2Insbesondere trägt sie zur Deckung der Kosten folgender Aufgaben bei:

a. allgemeine Überwachungsaufgaben;

b. Vorbereitung und Erarbeitung von Normen;

c. Information der Öffentlichkeit;

d. Massnahmen gegen Missbrauch und Fehlgebrauch von Arzneimitteln.

Art. 3 Abgabepflicht

Abgabepflichtig sind alle Zulassungsinhaberinnen, die in der Schweiz zugelassene Arzneimittel und Transplantatprodukte verkaufen.

1 SR 812.21