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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 6 Seiten

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Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH)

vom … Entwurf Vernehmlassung

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 55 Absatz 3 und 56 Absätze 2 und 3 des

Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20001 (HMG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zur Integrität und Transparenzpflicht nach den Artikeln 55 und 56 HMG.

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a. Fachpersonen: Personen, die verschreibungspflichtige Arzneimittel verschreiben, abgeben, beruflich anwenden, zu diesen Zwecken einkaufen oder über deren Einkauf mitentscheiden;

b. Organisationen: juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts und Gesellschaften, die Fachpersonen beschäftigen, sowie Zusammenschlüsse dieser Personen oder Gesellschaften.

2. Abschnitt: Integrität

Art. 3 Vorteile von bescheidenem Wert

1Als Vorteile von bescheidenem Wert nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a HMG zulässig sind Vorteile an Fachpersonen im Gesamtwert von höchstens 300 Franken pro Fachperson und Jahr, die für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang sind.

SR ..........

1 SR 812.21

2016–......