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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 3 Seiten

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Art. 4 Veranlagung der Abgabe

1Die Zulassungsinhaberin muss für jedes Kalenderjahr eine Selbstdeklaration einreichen. Diese enthält den Gesamtumsatz der verkauften Arzneimittel und Transplantatprodukte zu Fabrikabgabepreisen.

2Die Selbstdeklaration ist durch die Revisionsstelle oder bei Zulassungsinhaberinnen ohne Revisionsstelle durch eine zeichnungsberechtigte Person zu bestätigen. Die Kosten tragen die Zulassungsinhaberinnen.

3Die Swissmedic veranlagt die Abgabe aufgrund der Selbstdeklaration mit Verfügung.

4Reicht die Zulassungsinhaberin die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig ein, so schätzt die Swissmedic deren Gesamtumsatz und veranlagt gestützt darauf die Abgabe.

Art. 5 Rechnungsstellung und Akontozahlung

1Die Swissmedic stellt die Abgabe zu Beginn jedes Kalenderjahres für das Vorjahr in Rechnung.

2Sie kann Akontozahlungen einfordern.

3Die Zulassungsinhaberinnen können den Gesamtumsatz der verkauften Arzneimittel und Transplantatprodukte zu Fabrikabgabepreisen quartalsweise melden. Die Meldung dient als Grundlage für Akontozahlungen.

Art. 6 Fälligkeit

1Die Abgabe wird fällig:

a. mit der Rechnungsstellung;

b. bei bestrittener Rechnung: mit der Rechtskraft der Verfügung.

2Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Die Swissmedic kann in besonderen Fällen die Zahlungsfrist verlängern.

3Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.

Art. 7 Verjährung

1Die Abgabenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Abgabenforderung bei der abgabepflichtigen Person geltend gemacht wird.

3Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.