Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 2 Seiten
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Teilrevision der Kernenergieverordnung
1. Einleitende Bemerkungen
Am 30. September 2016 hat das Parlament das erste Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 verabschiedet (BBl 2016 7683). Dieses beinhaltet eine Totalrevision des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) sowie Anpassungen in weiteren Bundesgesetzen. Die Änderungen auf Gesetzesstufe haben Auswirkungen auf verschiedene Verordnungen.1 Dazu gehört auch die Kern- energieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11). Damit ist die Revision Bestandteil der aufgrund des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050 notwendigen Anpassungen auf Verordnungsstufe.
2. Grundzüge der Vorlage
Das Parlament hat ein Verbot der Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente sowie derer Ausfuhr zu diesem Zweck beschlossen (Art. 9 KEG). In der Folge muss Artikel 13 Buchstabe b KEV angepasst werden. Weiter hat das Parlament die Erteilung der Rahmenbewilligung für die Erstellung eines Kernkraftwerks verboten. Als Folge daraus kann Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b KEV
gestrichen werden.
3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die geplanten Änderungen haben keine Auswirkungen.
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die geplanten Änderungen haben keine Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft.
5. Verhältnis zum europäischen Recht
Durch die geplanten Änderungen wird das derzeit bestehende Verhältnis zum europäischen Recht nicht verändert.
6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 13 Bst. b
Die Streichung des zweiten Teilsatzes ergibt sich aus dem Verbot der Wiederaufarbeitung nach Artikel 9 KEG.
Art. 24 Abs. 1 Bst. b
Als Folge des Verbotes des Erteilens der Rahmenbewilligung für Kernkraftwerke bzw. des Baus neuer Kernkraftwerke nach Artikel 12a KEG erübrigt sich diese Bestimmung.
1 Vgl. dazu die ausführlichen Informationen zur Ausgangslage im erläuternden Bericht zur Totalrevision der Energieverordnung (EnV) vom Februar 2017.