Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 4 Seiten

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Teilrevision der Landesgeologieverordnung

1. Einleitende Bemerkungen

Am 30. September 2016 hat das Parlament das erste Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 verabschiedet (BBl 2016 7683). Dieses beinhaltet eine Totalrevision des Energiegesetzes vom 26.

Juni 1998 (EnG; SR 730.0) sowie Anpassungen in weiteren Bundesgesetzen. Die Änderungen auf Gesetzesstufe haben Auswirkungen auf verschiedene Verordnungen.1 Dazu gehört auch die Verord- nung vom 21. Mai 2008 über die Landesgeologie (Landesgeologieverordnung, LGeolV; SR 510.624). Damit ist die Revision Bestandteil der aufgrund des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050 notwendigen Anpassungen auf Verordnungsstufe.

2. Grundzüge der Vorlage

Beim Erlass der LGeolV war die Datenstrategie der Landesgeologie noch nicht entwickelt. Erst in jüngster Zeit zeigte sich im Rahmen der Arbeiten zur Datenstrategie und bei verschiedenen rechtlichen Abklärungen die Bedeutung der Abgrenzung zwischen primären, prozessierten primären und sekundären geologischen Daten bzw. Informationen.

Da der geologische Untergrund nur beim Tunnelbau und durch Bohrungen direkt zugänglich ist,

müssen die Erkenntnisse über den Untergrund mit anderen Methoden und meist indirekt gewonnen werden. Als Rohdaten (in der Fachsprache primäre Daten genannt) stehen meist Bohrungsdaten (lithologische Aufnahme, Log-Aufnahmen, Messwerte aus Bohrlochtests, etc.), Ergebnisse geophysikalischer Potenzialverfahren (Gravimetrie, Magnetotellurik usw.) oder seismische Daten zur Verfügung. Flächendeckende geologische Daten und Informationen werden in der Folge durch Interpretation der Rohdaten ermittelt, dies oft über mehrere Phasen bzw. Stufen der Interpretation. Bevor die Rohdaten interpretiert werden können, müssen diese oftmals aufbereitet werden und werden so zu prozessierten Rohdaten bzw. prozessierten primären Daten. Dazu stehen oft mehrere Methoden zur Verfügung. Insbesondere bei der Aufbereitung und Interpretation von seismischen Daten bestehen trotz teilweise standardisierter und anerkannter Methoden oft recht grosse Interpretationsspielräume und damit auch Unsicherheiten. An Interpretationen von geologischen Daten besteht regelmässig ein Urheberrecht. Massgeblich für den urheberrechtlichen Schutz ist die eigene geistige Leistung der Person, welche die Interpretation vornimmt. Wenn geologische Rohdaten ausschliesslich mit Hilfe anerkannter mathematischer Methoden prozessiert bzw. interpretiert werden, d.h. wenn ausschliesslich eine Bearbeitung der primären Daten mit Algorithmen erfolgt, dann entsteht kein Urheberrecht.

Mit der Vorlage werden diese Begriffe in der Verordnung definiert und der Umgang mit ihnen geklärt.

3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die geplanten Änderungen haben keine Auswirkungen.

4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die geplanten Änderungen haben keine Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft.

5. Verhältnis zum europäischen Recht

Durch die geplanten Änderungen wird das derzeit bestehende Verhältnis zum europäischen Recht nicht verändert.

1 Vgl. dazu die ausführlichen Informationen zur Ausgangslage im erläuternden Bericht zur Totalrevision der Energieverordnung (EnV) vom Februar 2017.