Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 4 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Teilrevision der Landesgeologieverordnung
6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Art. 2 Bst. e-g (neu)
Die neu in Artikel 2 eingefügten Buchstaben e bis g enthalten Legaldefinitionen der Begriffe „primäre geologische Daten“, „prozessierte primäre geologische Daten“ und „sekundäre geologische Daten und Information“.
Zu Art. 13 Abs. 2 Bst. abis(neu)
Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a LGeolV müssten die Geodaten, welche das Bundesamt für Landestopographie swisstopo im Rahmen von Projekten mit Geothermie-Garantien oder Geothermie-Erkundungsbeiträgen zur Verfügung gestellt werden, der Zugangsberechtigungsstufe B gemäss Artikel 21 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation (GeoIV; SR 510.620) zugewiesen werden und wären grundsätzlich damit nicht frei zugänglich. Nach dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention; SR 0.814.07) bzw. gemäss Artikel 7 Absatz 8 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) handelt es sich bei Prospektions-Daten im Bereich der Geothermie um Umweltinformation, welche grundsätzlich dem Öffentlichkeitsprinzip untersteht (vgl. Art. 10g Abs. 1 und 2 USG). Sobald der Bund im Besitz solcher Daten ist, müssen diese grundsätzlich auch der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Artikel 13 Absatz 2 muss somit im Hinblick auf die Daten, welche dem Bund im Rahmen der Regelungen über Geothermie-Garantien und Geothermie-Erkundungsbeiträge bzw. im Rahmen von direkter Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung zur Verfügung gestellt werden, angepasst bzw. ergänzt werden.