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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 3 Seiten

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Anhang 3 (Art. 14b)

Gebührenrahmen im Bereich des Herkunftsnachweiswesens

Gebühr in Franken Einheit

1. Registrierung und Erfassung

Registrierung einer Stromproduktionsanlage max. 200 pro Jahr

(je nach Anlagetyp)

Registrierung eines Benutzerkontos max. 200 pro Jahr

(je nach Kontotyp)

Erfassung der produzierten Elektrizitätsmenge max. 0.5 pro Jahr

(je nach Anlagetyp)

2. Transaktionen

Ausstellung von Herkunftsnachweisen max. 0.05 pro MWh (je nach Anlagentyp)

Weitergabe von Herkunftsnachweisen im Inland max. 0.05 pro MWh Import und Export von Herkunftsnachweisen max. 0.05 pro MWh Erstellung von Daueraufträgen max. 200 pro Geschäftsfall

3. Entwertung

Entwertung von Herkunftsnachweisen max. 0.05 pro MWh Erstellung einer Entwertungsbestätigung max. 100 pro Geschäftsfall

II

Die Verordnung tritt am … in Kraft.

… 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr