Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten

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Der Kanton SG hält fest, dass die Kantone gemäss Verfassung für die Organisation der Gesundheitsversorgung zuständig sind. Die Bezeichnung einer Organisation durch die Versicherer sei unnötig und könnte sie letztendlich dazu ermächtigen, den ambulanten Bereich selber zu steuern. Es beantragt, die entsprechenden Bestimmungen zu streichen.

Der Kanton SH begrüsst grundsätzlich den vorgeschlagenen Paradigmenwechsel, der darin besteht, neben der gesundheitspolizeilichen Bewilligung durch die Kantone ein neues Zulassungsverfahren auf der Grundlage des Versicherungsrechts einzuführen.

Der Kanton SZ befürwortet die dem Bundesrat übertragene Kompetenz, zusätzliche Massnahmen zur Gewährleistung der Leistungsqualität im ambulanten Bereich vorzusehen. Es weist jedoch darauf hin, dass die bald in Kraft tretenden MedBG und GesBG schweizweit einheitlich geltende Regeln für die Ausbildung, die Bewilligungsvoraussetzungen, die Berufspflichten, die Sanktionen usw. vorsehen und dass die Bestimmungen zur Qualitätssteigerung dieser Vorlage nur die zu Lasten der OKP tätigen Personen betreffen würden. Weiter merkt er an, dass die Übertragung der Kompetenz zur Qualitätssicherung an eine von den Versicherern bezeichnete Organisation bei gleichzeitiger Beibehaltung der bisherigen Kompetenzen der Kantone zu einem grossen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand führe.

Der Kanton TG lehnt die mit Artikel 36 in das Zulassungsverfahren eingeführten Doppelspurigkeiten ab.

Der Kanton VS ist der Meinung, dass ausschliesslich die Kantone für die Prüfung der Qualitätsanforderungen (Kenntnisse, Ausbildungsanforderungen, Sprachkenntnisse) im Zusammenhang mit der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP zuständig sind. Es scheint ihm daher nicht sinnvoll, den Versicherern eine führende Rolle bei den Zulassungsgesuchen zuzuweisen, da dies das Risiko berge, dass Gesuche aus anderen Gründen als jenen des KVG (z. B aus rein wirtschaftlichen oder administrativen Gründen) abgelehnt werden. Zudem könnte dies in einem bereits langen Verfahren zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand führen.

Der Kanton ZH steht der Einführung eines formellen Zulassungsverfahrens durch ein von den Versicherern oder subsidiär vom Bundesrat bezeichneten Organ skeptisch gegenüber. Er befürchtet, dass dieser Artikel aufgrund des Regelungsbedarfs nicht rechtzeitig umgesetzt werden kann und zu Doppelspurigkeiten mit dem von den Kantonen durchgeführten gesundheitspolizeilichen Bewilligungsverfahren führt.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Die glp begrüsst, wenn der Automatismus zur Zulassung wegfällt und von einem formellen Zulassungsverfahren mit Qualitätsfokus abgelöst wird. Das neue Verfahren dürfe jedoch nicht zu administrativen Leerläufen bei den Antragstellenden führen. Es sei deshalb darauf zu achten, dass nur solche Auskünfte erhoben werden, die nicht schon für die Berufszulassung nach dem MedBG und den anderen berufsbezogenen Gesetzen geliefert werden müssten.

Die SPS befürwortet die Verknüpfung der Zulassung der Leistungserbringer im ambulanten Bereich mit dem MedBG und dem GesBG. Sie fordert in diesem Zusammenhang, dass ausländische Ärztinnen und Ärzte eine Sprachprüfung absolvieren und dabei das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen müssen. Im Hinblick auf die Verbesserung der Qualitätssicherung befürwortet die SPS die Pflicht für Personen, die privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung einen universitären Medizinalberuf ausüben, sich während des gesamten Berufslebens regelmässig fortzubilden.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Das CP ist der Ansicht, dass Artikel 58 KVG den Bundesrat bereits zur Durchführung von Qualitätskontrollen ermächtigt. Es bestehe daher kein Bedarf, die Kompetenzen des Bundesrats mit einer neuen KVG-Bestimmung weiter auszuweiten.

Nach Meinung von economiesuisse müssen weiterhin die Kantone für die Zulassung zuständig sein. Die Organisation ist der Ansicht, dass der Bundesrat zuerst die geltenden Gesetzesbestimmungen über die Wirtschaftlichkeit und Leistungsqualität konsequenter anwenden sollte