Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten
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und die Tarifpartner Qualitätskriterien festlegen und allenfalls finanzielle Anreize vorsehen sollten.
Der SGB steht dem vorgeschlagenen Zulassungsverfahren skeptisch gegenüber, insbesondere weil er den Eindruck hat, dass dieses einen riesigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen wird. Sollte eine solche Massnahme eingeführt werden, so müsste sie vorsehen, dass die Leistungserbringer eine lebenslange Fortbildung nachweisen müssen und dass die Studiengänge von einer durch die Kantone eingesetzten Instanz akkreditiert werden. Der SGB lehnt ein Verfahren, in dem eine von den Versicherern bestimmte Instanz die Zulassung regelt, allein aus Gründen der guten Regierungsführung ab.
Konsumentenverbände
Die FRC zeigt sich erfreut über die Stärkung der Zulassungsvoraussetzungen, was eine Regulierung des Zustroms von freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten ermöglicht, ist jedoch erstaunt darüber, dass die Vorlage ein von den Versicherern bezeichnetes Organ vorsieht. Sie schlägt vor, dass das Organ von einem interdisziplinären oder öffentlichen Gremium, in dem auch die GDK vertreten ist, bezeichnet wird.
Die SKS ist der Ansicht, dass dem mit der Prüfung der Zulassungsgesuche beauftragten Organ für eine bessere Akzeptanz alle wichtigen Stakeholder (Versicherer, Leistungserbringer und Patientenorganisationen) angehören müssen. Sie begrüsst zudem, dass die Zulassung mit Auflagen an die Wirtschaftlichkeit und Qualität versehen wird und die Leistungserbringer verpflichtet werden, die für die Kontrolle der Einhaltung dieser Auflagen erforderlichen Daten bereitzustellen. Sie ist aber der Meinung, dass die Teilnahme an Programmen zur Qualitätsverbesserung nicht ausreicht, um die Qualität zu steigern. Sie beantragt, dass Anforderungen an die effektive Leistungsqualität festgelegt und entsprechende Daten verlangt werden. Damit die im Rahmen der Teilrevision geplanten Anpassungen ihre Wirkung tatsächlich entfalten können, ist für die SKS entscheidend, dass bisherige und künftige Leistungserbringer zu Lasten der OKP gleich behandelt werden.
Leistungserbringer
Nach Ansicht der FMH sind die Kantone für die Zulassungssteuerung zuständig und nicht die Versicherer oder eine von den Versicherer getragene Organisation.
mfe steht der Verankerung eines formellen Zulassungsverfahrens kritisch gegenüber und plädiert dafür, die jetzige Praxis beizubehalten, bei dem nach Erteilung der Berufsausübungsbewilligung durch den Kanton der Weg die Erteilung der ZSR-Nummer erfolgt. Ebenfalls betont mfe, dass die Gesetzesvorlage von der KVG-Revision zur „Stärkung der Qualität und Wirtschaftlichkeit“ zu trennen sei.
Für die SVPL braucht die Weiterentwicklung der Qualität und dessen Transparenz neue Denkanstösse und kann nicht weiter allein von „aussen“ oder über Zulassungskriterien reguliert werden. Sie denken an die aktive Förderung von Programmen wie zum Beispiel „interprofessionelle Peer Reviews“, die in den Betrieben auf Dialog und Lernkultur setzen.
Der SVBG, der SBK, der SHV, ChiroSuisse und der SVDE begrüssen die neue Kompetenz des Bunderates, die Zulassungsvoraussetzungen für die Leistungserbringer im ambulanten Bereich festzulegen und schätzen die Bemühungen, eine hochstehende und zweckmässige Leistungserbringung anzustreben. Der SHV würde es begrüssen, wenn der Bund qualitätssichernde Massnahmen finanziell unterstützen würde (bspw. mit Anschubfinanzierung).
Der VSAO zeigt sich skeptisch gegenüber Bestrebungen, die zu mehr Administration führen und wehrt sich insbesondere gegen politisch motivierte Zugeständnisse, welche die Macht der Versicherer im Sinne der bürgerlichen Parlamentsmehrheit weiter stärken.
Leistungserbringer – (kantonale oder regionale) Ärztegesellschaften
Die KKA stellt einen massiven Ausbau der Befugnisse der Versicherer zu Lasten der Ärzteschaft, insbesondere der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten, fest. Sie ist daher der Ansicht, dass das Zulassungsverfahren einer unabhängigen Organisation oder der Ärzteschaft