Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten

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entscheidet. Er beantragt, dass die Vorschläge zur Einführung der Vertragsfreiheit oder der Differenzierung der Tarife nach Regionen zu Gunsten der vom Bundesrat vorgelegten Lösung fallengelassen werden.

Nach Ansicht der SPO soll die Zulassung von Ärzten vorwiegend über Qualitätskriterien gesteuert werden. Es könnte auch eine Lockerung des Vertragszwangs mit Qualitätskriterien – wie gute sprachliche Kenntnisse, adäquate Fachausbildung, drei Jahre Arbeit in der erlernten Fach-Disziplin an einer anerkannten Weiterbildungsstätte – akzeptiert werden.

Andere

Das BFG hält fest, dass die Vorlage gesundheitspolizeiliche und gesundheitspolitische Massnahmen und damit Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit mit unterschiedlicher Zielrichtung vermische. Es sei grundsätzlich falsch, gesundheitspolizeiliche Vorschriften zur Gewährleistung der Patientensicherheit auf die Zufälligkeit der Finanzierungsquelle einer Behandlung zu beschränken. Für gesundheitspolizeiliche Massnahmen seien die Kantone als Zulasser der Leistungserbringer zuständig. Mit Konkordaten könnten diese ihre Tätigkeiten koordinieren. Was die gesundheitspolitischen Massnahmen betrifft, lehnt das BFG diese ebenfalls ab.

4.2 Stellungnahmen zu Artikel 36

4.2.1 Stellungnahmen zu Artikel 36 im Allgemeinen Kantone

Die GDK und die Kantone AI, BE, LU schlagen vor, das Verfahren und die für die Kontrolle der Zulassungsanforderungen vorgesehene Instanz noch einmal zu prüfen und gemäss ihren Überlegungen zu vereinfachen. Sollten diese Bestimmungen ein Hindernis für die gesamte Vorlage darstellen, wäre es ihrer Meinung nach sinnvoll, auf die neue Bestimmung in der Bundesratsvorlage zu verzichten.

Die CLASS ist der Ansicht, dass die von den Versicherern zu validierenden Kriterien ein kollektives Interesse widerspiegeln und die Kantone daher an deren Auswahl beteiligt werden müssen. Zudem dürften diese Kriterien nicht redundant zu den verfassungsmässigen Befugnissen der Kantone im gesundheitspolizeilichen Bereich sein.

Der Kanton JU meldet Vorbehalte gegenüber den ambulanten Angebotsarten an. Sollten andere Berufe des ambulanten Bereichs (zum Beispiel Apotheker/innen) einer Kontrolle durch die Krankenkassen unterstellt werden, so könnte dies das System belasten. Zudem erscheint ihm dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht nötig.

Der Kanton NE fordert, dass die Kontrolle der Zulassungsvoraussetzungen anstatt den Krankenversicherern den Kantonen übertragen wird oder die Kantone zumindest in das vorgesehene Organ aufgenommen werden. Sollte an der Kontrolle der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen durch die Krankenversicherer festgehalten werden, so muss gemäss Kanton NE ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass diese Kontrolle nicht zu einer Beendigung des Vertragszwangs führen darf. In diesem Zusammenhang scheint es ihm wichtig, dass die Kantone bei der Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen eng einbezogen werden und sichergestellt wird, dass diese Voraussetzungen objektiv und nicht redundant zu den bereits bestehenden Voraussetzungen für die Erteilung der kantonalen Berufsausübungsbewilligung sind.

Der Kanton NW ist der Ansicht, dass die Trennung des Bewilligungs- und des Zulassungsverfahrens die in den Randgebieten bereits schwierige Nachfolgeregelung weiter erschwert. Zudem sollten die Gebühren, die auf jeder Stufe vorgesehen sind, nur bei einem positiven Entscheid erhoben werden.

Der Kanton OW beantragt, dass die Entscheidungskompetenz eindeutig den Kantonen zugewiesen wird und die noch festzulegende administrative Kontrolle durch die Versicherer nur Empfehlungscharakter hat.