Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten

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selber übertragen werden muss. Das Gleiche gilt für die Kontrolle der Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems und das zu diesem Zweck in der Gesetzesvorlage vorgesehene Prüfverfahren. Im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit in dem beantragten Tätigkeitsbereich ist die KKA ist der Ansicht, dass die Ärztinnen und Ärzte während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte in der beantragten Fachdisziplin gearbeitet haben und die in ihrer Tätigkeitsregion erforderlichen Sprachkenntnisse in einer in der Schweiz durchgeführten Sprachprüfung nachweisen müssen. In den 46 Fachgebieten müsse regelmässig ein Fortbildungsnachweis angefordert werden.

Die AMGe und die SMSR lehnen den neuen Artikel 36 vollumfänglich ab. Sie sind der Meinung, dass die geltenden Kriterien einfach sind und sich bewährt haben. Sie empfehlen, lediglich das Kriterium einer dreijährigen Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte in der beantragten Fachdisziplin hinzuzufügen.

Die SMCJU erachtet die in der Vorlage vorgesehene erste Interventionsebene als sehr wichtig. Die zweite Interventionsebene scheint ihr hingegen für eine Verbesserung der Versorgungsqualität nicht zweckmässig zu sein. Gemäss ihr ist es nicht richtig, die Kompetenz, Zulassungsbewilligungen auszustellen, den Versicherern zu übertragen. Sie sieht hier eine grosse Missbrauchsgefahr. Es sei nicht akzeptabel, dass die Versicherungen die Ärztinnen und Ärzte aufgrund von subjektiven Qualitätskriterien kontrollieren oder gar sanktionieren können. Sie ist der Ansicht, dass verschiedene Gesundheitspartner, unter aktiver Beteiligung der Ärzteschaft, die Qualitätskriterien und ein Monitoring festlegen sollten.

Die SVM lehnt ein Zulassungsverfahren, das der Einführung der Vertragsfreiheit gleichkommt, vollumfänglich ab. Sie kann sich schlecht vorstellen, dass das Bundesverwaltungsgericht innerhalb nützlicher Frist über die Einsprachen befinden kann, die gegen die ablehnenden Entscheide der von den Versicherern bezeichneten Organisation erhoben wurden. Zudem hat sie Mühe zu verstehen, warum den Ärztegesellschaften in dem vom Bundesrat vorgesehenen Prozess jegliche Kompetenz abgesprochen wird.

Nach Ansicht der BEKAG und der AGZ kann nicht sein, dass die Krankenversicherer formell über die Zulassung entscheiden. Weil der Kanton auch für die Zulassungssteuerung zuständig ist, erachtet es die BEKAG als unabdingbar, dass auch die ordentliche Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten OKP durch den Kanton erteilt wird. Die AeG BL, die BEKAG, die KKA, die MedGes BS und die VHBB beantragen die gleichen Änderungen wie die FMH.

Wenn Versicherer weitere Zulassungsvoraussetzungen und Qualitätsanforderungen für die ärztliche Berufsausübung mit steigenden Verwaltungskosten und zweifelhaftem Effekt definieren und überprüfen sollten, bringt das aus Sicht der AGZ das «Bürokratiefass zum Überlaufen». Bereits jetzt würden zu viele Ärzte wegen der zunehmenden Behörden- und Krankenkassen-Bürokratie das Handtuch werfen.

Versicherer

Die Groupe mutuel ist der Ansicht, dass die erste Interventionsebene dieser Vorlage lediglich ein Verweis auf das Gesetz ist, da alle erwähnten Kriterien bereits im MedBG vorhanden sind. Die Entwicklung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitskriterien lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt schwer beurteilen, da sie auf laufenden Arbeiten basiere, bei denen weder das Ende noch die Ergebnisse bekannt seien. Zudem sei die Entwicklung dieser Kriterien die Aufgabe der Tarifpartner, da der Bundesrat in diesem Bereich nur subsidiär eingreifen dürfe. Sie begrüsst hingegen die Kontrolle der Einhaltung dieser Kriterien durch die Tarifpartner über eine von ihnen bezeichnete Organisation.

PatientInnen, BenutzerInnen

Der DVSP befürwortet grundsätzlich die Koordination zwischen den verschiedenen Gesetzgebungen. Dies schaffe Kohärenz und ermögliche, das Zulassungssystem auf qualitätsbasierte Kriterien abzustützen. Er begrüsst insbesondere die Absicht, Mindestanforderungen für die Sprachkenntnisse festzulegen. Gemäss dem DVSP sind Anforderungen an die Fortbildung ebenfalls unerlässlich, um eine hochwertige Versorgung sicherzustellen. Zudem unterstützt