Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten

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der DVSP die Einsetzung von kantonalen Aufsichtsbehörden, und fordert, dass die Patientenorganisationen in diesen Aufsichtsbehörden vertreten sind.

Andere

Nach Ansicht des BFG stelle die „Zweite Interventionsebene“ eine Mischform dar: Die zweijährige Wartefrist sei als gesundheitspolitische Massnahme zu qualifizieren, während die bisher geltende Dreijahresfrist von Artikel 55a Absatz 2 KVG gesundheitspolizeilicher Natur war.

4.2.2 Stellungnahmen zu Artikel 36 Absätze 1 und 2

Kantone

Die GDK und die Kantone AI, BE, GE, OW begrüssen die gesetzliche Grundlage, die eine Verknüpfung der Zulassung der Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–g, m und n mit den Voraussetzungen an die Aus- und Weiterbildung und den Strukturen zur Gewährleistung der Leistungsqualität ermöglicht.

Die CLASS und die Kantone GE, NE, VD äussern Zweifel an der Notwendigkeit, für andere Leistungserbringer als die Ärztinnen und Ärzte (und die Abgabestellen für Mittel und Gegenstände im Kanton VD) – zum Beispiel die Apotheken – zusätzliche von den Kassen kontrollierte Voraussetzungen vorzusehen, bevor eine Kostenrückerstattung erfolgt. Sie sind der Ansicht, dass die Beschränkung der Leistungserbringer die Arbeit der für die Kontrollen zuständigen Behörden erschweren kann und das Risiko umgangen werden muss, dass die Versicherungen gewissen Leistungserbringern administrative Schikanen auferlegen.

Der Kanton GR befürwortet die Absicht, die Zulassung der Leistungserbringer von Kriterien abhängig zu machen, ist aber der Ansicht, dass die Zulassungskriterien im Gesetz festgelegt werden müssen, und lehnt eine Übertragung dieser Kompetenz an den Bundesrat ab.

Der Kanton JU ist der Meinung, dass die Beschränkung der Leistungserbringer (mit Ausnahme der ärztlich geleiteten ambulanten Versorgungszentren) die Arbeit der für die Kontrollen zuständigen Behörden erschweren kann.

Der Kanton NE begrüsst die Regel, wonach die betroffenen Leistungserbringer nur zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen dürfen, wenn sie zugelassen sind. Er beantragt, dass der Bundesrat bei der Regelung der Voraussetzungen die Kantone anhört.

Der Kanton SO ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen, die die Leistungserbringer zu erfüllen haben, nicht in der Verordnung, sondern im Gesetz festgelegt werden müssen.

Nach Meinung der Kantone TG, ZH müssen die Anforderungen an die Qualität und die Strukturen für die Leistungserbringung klar definiert werden, um zu verhindern, dass sie im Sinne einer Aufweichung des Vertragszwangs verstanden werden, was die gesamte Vorlage gefährden würde. Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten sollte ihrer Ansicht nach kein Kriterium, das schon im MedBG enthalten ist und von den Kantonen bereits geprüft werden muss, ebenfalls als Zulassungskriterium festgelegt werden. Es dürften nur zusätzliche Kriterien vorgesehen werden, die die Erbringung von hochwertigen und kostengünstigen Leistungen zum Ziel hätten. Weiter dürfe kein zusätzliches Kriterium für die Apotheken festgelegt werden, da die nötigen Voraussetzungen bereits im HMG geregelt sind.

Der Kanton TI begrüsst die Einführung einer formellen Bewilligung für die Tätigkeit zu Lasten der OKP.

Leistungserbringer

In Bezug auf Absatz 1 schlagen die FMH und der VLSS eine Neuformulierung in dem Sinne vor, dass die Leistungserbringer im ambulanten Bereich über eine entsprechende Zulassung des Kantons verfügen müssen.

FMH und der VLSS sprechen sich gegen die Gesetzesdelegation in Absatz 2 aus und beantragt, diesen Absatz zu streichen. mfe weist betreffend Absatz 2 darauf hin, dass mit der Vorlage zur Änderung des KVG in Sachen „Stärkung der Qualität und Wirtschaftlichkeit“ ein Ge-