Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten
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Die SVM warnt davor, dass im Fall einer Einführung der einen oder anderen Form von Vertragsfreiheit mit all ihren Auswirkungen auf den Arztberuf und die Patientinnen und Patienten von der FMH automatisch und obligatorisch das Referendum ergriffen würde, wie es die Beschlüsse ihrer Ärztekammer vorsehen.
Die VZK schliesst sich vollumfänglich der Stellungname von mfe an.
Versicherer
curafutura lehnt die Vernehmlassungsvorlage in ihrer jetzigen Form ab, da die Zuständigkeiten für die Ergebnisse und für die Finanzierung nicht kohärent seien. Die Organisation ist der Meinung, dass gleichzeitig eine einheitliche Finanzierung der stationären und ambulanten Leistungen zu Lasten der OKP eingeführt werden muss, damit Interessenkonflikte beseitigt werden können. Ihrer Ansicht nach schränkt die Vorlage die Freiheit der Leistungserbringer und der Versicherer ein, verstärkt die Ungleichbehandlung zwischen den Leistungserbringern und erhöht den administrativen Aufwand.
Die Groupe mutuel ist der Meinung, dass dem von der SGK-S im Postulat 16.3001 festgelegten Auftrag nicht gefolgt wurde. Sie unterstützt aber die Absicht des Bundesrats, auf die Entwicklung der Gesundheitskosten Einfluss zu nehmen, indem die Zulassungsbeschränkung als Steuerungsinstrument für den ambulanten Bereich eingeführt wird, bringt jedoch einige Vorbehalte an. Gleich wie santésuisse und curafutura vertritt sie die Meinung, dass eine einheitliche Finanzierung der stationären und ambulanten Leistungen eingeführt werden sollte. Um einen kohärenten Rahmen für die Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, müssten die erforderlichen Daten, die Methoden und die Kriterien zur Bestimmung der Höchstzahlen einheitlich sein und daher auf Bundesebene bestimmt werden. Die Groupe mutuel würde die Einführung der Vertragsfreiheit bevorzugen.
santésuisse lehnt die Vernehmlassungsvorlage vollumfänglich ab, auch wenn sie gewisse Elemente positiv beurteilt. Nach Ansicht der Organisation müssen Diskussionen über liberalere Alternativen geführt werden. Zudem sei es kontraproduktiv, den Kantonen die Kompetenz zu übertragen, die Zahl der Leistungserbringer selber steuern zu können; dies würde die bereits bestehenden Interessenkonflikte noch verschärfen. Sie ist der Meinung, dass zur Beseitigung dieser Interessenkonflikte gleichzeitig eine einheitliche Finanzierung der stationären und ambulanten Leistungen zu Lasten der OKP eingeführt werden muss. Ausserdem müssten die Kantone sowohl das stationäre als auch das ambulante Angebot auf interkantonaler Ebene planen. Bei einer unzureichenden Koordination müssten die Kantone verpflichtet werden, den dadurch hervorgerufenen Ausgabenüberschuss selber zu finanzieren. Im Zusammenhang mit der interkantonalen Planung verweist sie auf eine Studie der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW).
Der SVV lehnt die Vorlage des Bundesrats ab. Er befürchtet, dass diese zu 26 verschiedenen Zulassungsteuerungsvarianten führt. Er ist der Ansicht, dass die Kantone aufgrund der unterschiedlichen Finanzierung des ambulanten und des stationären Bereichs kein grosses Interesse daran haben, den ambulanten Bereich sorgfältig und korrekt zu planen. Weiter sei ein Eingreifen des Staates nur im Fall einer Unterversorgung gerechtfertigt. Er befürwortet zwar den Willen des Bundesrats, die Entwicklung der Gesundheitskosten einzudämmen, spricht sich aber für eine Entflechtung der verschiedenen Aufgaben der Kantone und eine Aufweichung des Vertragszwangs aus. Seiner Ansicht nach hat der Bundesrat die Alternativen zur Angebotssteuerung nicht genügend geprüft.
PatientInnen, BenutzerInnen
Der DVSP ist insgesamt zufrieden mit dem Inhalt der Vorlage. Er begrüsst insbesondere, dass die Zulassungssteuerung an Qualitätskriterien geknüpft wird. Dies sollte sowohl eine Kostenkontrolle als auch eine bessere Versorgung der Patientinnen und Patienten im Allgemeinen ermöglichen. Der DVSP stellt mit Freude fest, dass alle Leistungserbringer von der Gesetzesvorlage betroffen sind, was einen umfassenden Ansatz des Kosten- und Qualitätsmanagements möglich macht. Hingegen lehnt er den Vorschlag vollumfänglich ab, dass die Versicherer eine Organisation bezeichnen, die über die Zulassungsgesuche der Leistungserbringer