Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten

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setzesvorhaben bestehe, mit dem der Bundesrat die Qualitätssteigerung im Gesundheitswesen vorantreiben will. Die vorliegende KVG-Revision müsse diesbezüglich inhaltlich klar von dem Gesetzesvorhaben zur Qualitätssteigerung getrennt werden.

Ein wichtiges Qualitätskriterium sei die Sprachkompetenz der in der Gesundheitsversorgung tätigen Personen. Der Nachweis von Sprachkenntnissen derjenigen Landessprache, in welcher die Gesundheitsfachpersonen arbeiten, ist gemäss dem SVBG, den SVPL, dem SBK, dem SHV und dem SVDE unerlässlich. Das Kompetenzniveau B2 sei zwingend erforderlich.

Obwohl der Kenntnisnachweis einer Landessprache bereits als Voraussetzung in Artikel 15 Absatz 1 MedBG erwähnt ist, ist sie gemäss mfe dennoch im Rahmen der Steuerung des ambulanten Bereichs nochmals zu erwähnen, da sie absolut zentral ist.

H+ hält betreffend Absatz 2 fest, dass die Fachkompetenz der Mediziner sowie der anderen Gesundheitsfachleute heute über deren Ausbildungen sichergestellt werde und im Medizinalberufe- beziehungsweise Gesundheitsberuferegister festgehalten sei. Dies gilt auch für Ausländer/innen. Klar definierte zusätzliche Anforderungen könnten problemlos in diesen bestehenden Berufsregistern festgehalten werden. Hingegen wäre für H+, senesuisse und Spitex das elektronische Patientendossier (ePD) eine wichtige Voraussetzung, die der Bundesrat als Zulassungsbedingung für neue ambulante Leistungserbringer einführen sollte.

Für CURAVIVA und senesuisse ist kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb Spitäler und stationäre Pflegeinstitutionen zur Instandhaltung von ePD angehalten werden, während ein Teil der Akteure in der Behandlungskette von dieser Verpflichtung entbunden worden ist. Diesbezüglich beantragen CURAVIVA, senesuisse und Spitex, dass Neuzulassungen von im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzten, die zulasten der OKP Leistungen abrechnen, mit der ausdrücklichen Voraussetzung verknüpft werden sollen, dass die Betroffenen einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft beitreten müssen. Diese Voraussetzung soll durch eine entsprechende Ergänzung im Artikel 36 Absatz 2 KVG verankert werden. Der Vorschlag von CURAVIVA und senesuisse würde nur die Zulassung von «neuen» Zulassungsgesuchen betreffen.

Für die SSO ist nicht klar, welche der vorgeschlagenen Regelungen für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten sollen.

Nach physioswiss ist bei der Kompetenzerweiterung des Bunderates, mittels Verordnungsanpassungen die Zulassungsvoraussetzungen ergänzen zu können, Augenmass zu wahren.

ChiroSuisse beantragt, dass eine Chiropraktorin beziehungsweise ein Chiropraktor für die Zulassung einen Abschluss an der Uni Zürich oder von einer gemäss Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen mindestens die eidgenössische Prüfung und eine 2 ½-jährige Weiterbildung an der Schweizerischen Akademie für Chiropraktik nachweisen könne, die mit dem Fachchiropraktik-Diplom abgeschlossen wurde. Nur so werde die Patientensicherheit gewährleistet.

Leistungserbringer – (kantonale oder regionale) Ärztegesellschaften

Die KKA und die AeG BL halten fest, dass es schon zahlreiche Vorschriften des Bundesrechtes gäbe, aber auch des kantonalen Rechtes sowie von Fachgesellschaften, welche sich auf die Qualität, die Aus- und die Weiterbildung etc. beziehen. Es mache keinen Sinn, wenn der Bundesrat auf Verordnungsstufe weitere Voraussetzungen erlasse. Im Übrigen ist die Delegation von Normsetzungsbefugnissen an die Exekutive auch rechtstaatlich bedenklich. In den Grundzügen müssten einschränkende Regelungen im Gesetz geregelt werden.

Die AMGe und die SMSR sind der Ansicht, dass sich das Problem der Nichtgleichwertigkeit der europäischen Ausbildungen, die gestützt auf die bilateralen Abkommen automatisch anerkannt werden, nicht mit einer Reihe von weiteren Anforderungen, die für alle Gesuchstellenden gelten, lösen lässt.

Die SVM hält fest, dass Sprachkenntnisse des Niveaus B2 nicht ausreichend sind, sondern in der Prüfung eher das Niveau C1 angestrebt werden sollte.

Für die GAeSO ist es nicht richtig, wenn die Voraussetzungen in Absatz 2 nicht konkret oder mindestens im Grundsatz nach, im Gesetz genannt werden.