Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten

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Versicherer

curafutura ist der Ansicht, dass eine Prüfung der Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems wirkungslos ist und nicht dazu beiträgt, die Zulassung nach Qualitätskriterien auszurichten.

Für santésuisse handelt es sich hier um einen Artikel, der den ausländischen Ärztinnen und Ärzte Angst machen soll, ihre Zulassung aber nicht verhindern, sondern lediglich verzögern wird.

PatientInnen, BenutzerInnen

Inclusion Handicap verweist im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen auf die Erläuterungen zur Anpassung von Prüfungen als einen Bereich, in welchem den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen werden muss.

Andere

Die GUMEK befürwortet nur bedingt die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung. Die Forderung, dass die Arbeitstätigkeit in der Schweiz erst nach Abschluss der Weiterbildung für die Berechnung der zweijährigen Berufstätigkeit berücksichtigt werden könne, stelle eine unnötige Hürde dar. Die GUMEK ist überzeugt, dass Leistungserbringer, die ihre Ausbildung im Ausland absolvieren und anschliessend ihre Weiterbildung (oder einen Teil davon) in der Schweiz absolvieren, während der Dauer ihrer 5–6-jährigen Weiterbildung die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems genau gleich erwerben wie ihre Kolleginnen und Kollegen, die in der Schweiz auch das Grundstudium absolviert haben.

4.2.5 Stellungnahmen zu Artikel 36 Absatz 4

Kantone

Der Kanton AG ist der Ansicht, dass die Kompetenzen, die dem Bundesrat übertragen werden sollen, zu weit gehen, und beantragt daher, dass dieser Absatz gestrichen oder zumindest eingeschränkt wird. Er fordert, dass die Bestimmungen über die bereitzustellenden Daten präzisiert werden, um zu verhindern, dass überflüssige Daten erhoben werden.

Der Kanton GL beantragt, dass der Bundesrat dafür sorgt, dass die Massnahmen in Bezug auf die Qualität und die Wirtschaftlichkeit den bereits grossen administrativen Aufwand der Leistungserbringer nicht weiter erhöht und die verlangten Daten auch tatsächlich verfügbar sind.

Für die CLASS und die Kantone GE, JU, VD ist es unmöglich, beim jetzigen Stand der Dinge zu erfassen, welche Art von Aufgaben die betroffene Organisation erledigen soll. Zudem scheint es schwierig, vor der Erteilung der Berufsausübungsbewilligung eine Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen vorzuschreiben. Für die CLASS, GE und JU sollte sich die Prüfbefugnis der von den Versicherern bezeichneten Behörde auf eine administrative Kontrolle beschränken, beispielsweise auf die Teilnahme der Leistungserbringer an einem Qualitätsprogramm oder die Abgabe von Indikatoren. Damit liesse sich ausserdem eine Steuerung durch die von den Versicherern bezeichnete Organisation von Aspekten vermeiden, die in der Kompetenz der Kantonen verbleiben sollten. Die Vorlage dürfe weder eine verschleierte Aufhebung des Vertragszwangs sein noch zur Einführung einer Prüfung führen, die redundant zur Ausstellung der gesundheitspolizeilichen Bewilligungen ist, die gemäss Verfassung in die Kompetenz der Kantone fällt. Die CLASS und die Kantone GE und JU wünschen daher, dass die Kantone ausdrücklich in die Erarbeitung der vom Bundesrat festgelegten Anforderungen und Kriterien einbezogen werden.

Der Kanton NE befürwortet diese Bestimmung.

Der Kanton TG, ZH begrüssen diesen Vorschlag, weisen jedoch auf gewisse Redundanzen mit den Artikeln 32 und 58 ff. KVG über die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen hin. Sie sind der Ansicht, dass die Auflagen klar festgelegt werden müssen, um den Kantonen keinen zu grossen Handlungsspielraum zu geben.