Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 28Fedlex · Ergebnisbericht

Der Kanton NE lehnt diese Bestimmung ab. Er ist der Ansicht, dass es nicht die Sache der Krankenversicherer, sondern der Kantone sein sollte, über die Zulassungsgesuche der Ärztinnen und Ärzte zu entscheiden. Zumindest müssten die Kantone in einem solchen Organ vertreten sein, wenn weiterhin daran festgehalten werden sollte. Zudem müsste ausdrücklich verhindert werden, dass die Kompetenzen, die diesem Organ gegebenenfalls übertragen werden, auch nur annäherungsweise eine Aufhebung des Vertragszwangs ermöglichen.

Der Kanton OW beantragt, dass die Entscheidungskompetenz klar den Kantonen übertragen wird. Die noch genauer auszuführende administrative Kontrolle der Versicherer dürfe nur Empfehlungscharakter haben.

Der Kanton TG beantragt, dass die Absätze 5–7 gestrichen werden.

Der Kanton TI schlägt eine paritätische Organisation vor, in der nicht nur die Versicherer vertreten sind. Er ist weiter der Ansicht, dass der 5. Titel des KVG angepasst werden muss, um eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht zu gewährleisten.

Der Kanton UR unterstützt die Einführung eines formellen Zulassungsverfahren und dessen Steuerung durch eine von den Versicherern bezeichnete Organisation. Er befürchtet jedoch, dass dieser Paradigmenwechsel zu einer Versorgungssteuerung durch die Versicherer führt, obwohl diese Steuerung gemäss Verfassung die Sache der Kantone ist.

Der Kanton VD hält es nicht für zweckmässig, den Versicherern bei der Beurteilung der Zulassungsgesuche der Leistungserbringer eine zentrale Rolle zu übertragen, weil dies das Risiko berge, dass Leistungserbringer aus KVG-fremden Gründen, namentlich aus rein administrativen Gründen, abgelehnt werden. Die mit dem Entscheid über die Zulassungsgesuche betraute Organisation, wenn sie in der Vorlage weiterhin vorgesehen wird, müsste daher unter die Zuständigkeit der Kantone gestellt werden und ihre Aufgabe müsste sich ausschliesslich auf die Kontrolle der Einhaltung der im KVG festgelegten Anforderungen beschränken. Er ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber die Zusammensetzung dieser Organisation genauer ausführen muss und dass die Kantone im gleichen Umfang wie die anderen Mitglieder vertreten sein müssen. Er weist darauf hin, dass sich das in vielen Kantonen bestehende Mehrparteiendispositiv bewährt hat und bei den betroffenen Parteien Zustimmung findet.

Der Kanton ZG stellt fest, dass die Vorlage ein Bewilligungs- und Zulassungsverfahren bestehend aus drei Etappen vorsieht, die von zwei verschiedenen Akteuren durchgeführt werden. Die erste (Berufsausübungsbewilligung) und die dritte Etappe (Zulassungsbeschränkung, nur in den Kantonen die deren Anwendung beschliessen) fallen in die Zuständigkeit der Kantone, während die zweite Etappe (Zulassung) von einer durch die Versicherer bezeichnete Organisation durchgeführt wird. Zudem sei der Entscheid der von den Versicherern bezeichneten Organisation von nationaler Tragweite, während die Entscheide der Kantone auf kantonaler Ebene stattfinden. Er ist der Ansicht, dass einer Lösung Vorrang gegeben werden muss, bei der die kantonale Behörde, die bereits für die Berufsbewilligung zuständig ist, auch über die Zulassung entscheidet. Er schlägt daher vor, von der Schaffung einer Organisation durch die Versicherer abzusehen.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Die CVP ist ebenfalls skeptisch gegenüber der Schaffung einer Organisation der Versicherer, welche über die Erfüllung der Auflagen zu befinden hätte. Die Bildung einer solchen Organisation verursacht mehr Bürokratie und allenfalls Kosten. Die Überprüfung könnte mit einfacheren Verfahren erfolgen und damit zweckmässiger durch den Kanton vorgenommen und so in einem einzigen Prüfverfahren abgewickelt werden.

Generell befürwortet die SPS die Einführung eines formellen Verfahrens für die Zulassung der Leistungserbringer. Sie ist jedoch grundsätzlich dagegen, dass die Versicherer alleine über die Zulassungsgesuche entscheiden, und lehnt jede Einführung einer Vertragsfreiheit ab – auch in moderater Form und auf der Grundlage von Kriterien, die vom Bundesrat festgelegt wurden. Sie schlägt vor, das formelle Verfahren den Kantonen oder als Alternative an Zulassungskommissionen zu übertragen, denen mehrere Parteien angehören.