Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten
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PatientInnen, BenutzerInnen
Der DVSP befürwortet grundsätzlich die dem Bundesrat übertragene Kompetenz, für die Leistungserbringer, die zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung tätig sind, Auflagen in Form von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätskriterien vorzusehen. Er wünscht jedoch, dass diese Auflagen präzisiert werden, insbesondere in Verbindung mit der Erarbeitung des Gesetzesentwurfs der Gesundheitskommission des Nationalrats über die Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Auch der DVSP weist darauf hin, dass diese Auflagen nicht zur Einführung einer Vertragsfreiheit «light» zu Gunsten der Versicherer führen darf.
Während Inclusion Handicap das Bestreben um die Sicherstellung der Qualität und auch der Wirtschaftlichkeit nachzuvollziehen vermag, weist die Organisation mit Nachdruck darauf hin, dass Auflagen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit medizinischer Leistungen nicht zu Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen führen dürfen.
4.2.6 Stellungnahmen zu Artikel 36 Absätze 5 und 6
Kantone
Die GDK und die Kantone AI, BE, BS, GR, LU, SH, OW, TG sind der Ansicht, dass die Einsetzung einer Organisation durch die Versicherer, die über die Einhaltung der Pflichten entscheidet, einem Paradigmenwechsel im Zulassungsverfahren entspricht. Einige davon (GDK, AI, BE, BS, OW) befürchten, dass dieser Artikel aufgrund des Regelungsbedarfs und der Versicherer(-verbände), die bis jetzt in den Diskussionen nicht als Einheit aufgetreten sind, nicht in der erforderlichen Zeit umgesetzt werden kann. Alle vertreten die Meinung, dass aus dem Bericht nicht hervorgeht, über welche Beurteilungsbefugnis die Organisation bei der Zulassung verfügt, und dass die vorgesehenen und offen formulierten Kompetenzen problemlos als globale Aufhebung des Vertragszwangs verstanden werden könnten, wenn sich die Prüfung der Richtlinien über die Wirtschaftlichkeit und Qualität nicht auf eine rein administrative Kontrolle beschränkt. Die Voraussetzungen müssten sich auf die Richtlinien beschränken, die der Bund in Artikel 36 Absätze 2–4 erlässt. Weitergehende Kompetenzen dieser «Organisation» würden faktisch auch zu einer Steuerung der Versorgung führen, die gemäss Verfassung die Sache der Kantone ist. Sie sind zudem der Ansicht, dass die Kontrolle durch die Behörde, die die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ausstellt (Kanton), auf einfachere und somit angemessenere Weise durchgeführt werden kann, weil so nur ein einziges Prüfverfahren stattfinden würde.
Für den Kanton AG ist es unerlässlich, dass die Leistungserbringer in die für die Zulassungsteuerung zuständige Organisation eingebunden werden. Er hält aber fest, dass die Schaffung einer neuen Aufsichtsbehörde neben den Kantonen zu einem administrativen Mehraufwand führt. Er ist der Ansicht, dass Absatz 6 gestrichen werden kann.
Die CLASS und die Kantone GE, NE, VD wünschen, dass sich die Kantone an der Wahl der Organisation beteiligen können, die gegebenenfalls vom Bundesrat bezeichnet wird, um die Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten mithilfe einer Prüfung zu kontrollieren.
Der Kanton GL lehnt diesen Paradigmenwechsel ab, der in Tat und Wahrheit einer Aufhebung des Vertragszwangs gleichkomme. Es ist der Ansicht, dass die Versicherer zwar eine finanzielle, nicht aber eine qualitative Beurteilung vornehmen können. Er hält fest, dass diese bereits über die notwendigen Instrumente für die Kostenkontrolle verfügen und nicht für die Versorgung zuständig sind, die in die Kompetenz der Kantone fällt. Er unterstützt daher den Vorschlag der GDK, das vorgesehene Verfahren zu überprüfen und zu vereinfachen.
Der Kanton GR fordert, dass die Kompetenz zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen der Behörde übertragen wird, die mit der Erteilung der Berufsausübungsbewilligung betraut ist. Weiter beantragt er, dass das Zulassungs- und Beschwerdeverfahren einfach und speditiv ist. Das Beschwerdeverfahren sei im Gesetz genauer auszuführen. Er befürchtet, dass es zu Überschneidungen mit dem Zulassungsverfahren kommt, weil die beiden Kontrollen von verschiedenen Instanzen durchgeführt werden.