Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten

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Der Kanton TI ist der Ansicht, dass der Vorschlag der Absätze 4 und 5 in eine separate Vorlage einfliessen sollte, um nicht zu riskieren, dass eine Situation ohne Möglichkeit der Zulassungssteuerung geschaffen wird, weil die gesamte Vorlage abgelehnt wird. Er ist der Meinung, dass es in der jetzigen Vorlage noch zu viele offene Fragen gibt.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Nach der glp ist es im Sinne der Patienten, dass die Tätigkeit der Leistungserbringer mit Auflagen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen verbunden wird. Unabdingbar dafür sei die Lieferung der dazu notwendigen Daten durch die Leistungserbringer (Absatz 4). Ohne diesen Schritt zur Transparenz im ambulanten Bereich könne die dringend notwendige Verknüpfung von Qualitätsanforderungen mit der Zulassung im heutigen System nicht gelingen. Die Nichtlieferung der Daten müsse des Weiteren mit einem Ausschluss von der Tätigkeit zulasten der OKP sanktioniert werden. Nur mit dieser konsequenten Haltung zur Einforderung von Transparenz würden die richtigen Anreize für eine qualitativ hochstehende Leistungserbringung gesetzt. Die glp beantragt ebenfalls, die Vorlage dahingehend zu ergänzen, dass die Qualität der Leistungserbringung künftig auch unter Berücksichtigung der Diagnose- und Therapiequalität der Leistungserbringer beurteilt wird.

Die SPS unterstützt den Vorschlag, dass der Bundesrat zusätzliche Auflagen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen machen kann. Sie schlägt vor, die Idee gegebenenfalls zu vertiefen und diese Bestimmung mit dem künftigen Gesetz über die Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit zu verknüpfen.

Konsumentenverbände

Die SKS begrüsst, dass die Tätigkeit zu Lasten der OKP mit Auflagen bezüglich Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen verknüpft werden soll. Dabei sei wichtig, dass die Leistungserbringer verpflichtet werden, die notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Damit die Qualität und Wirtschaftlichkeit der ambulanten Leistungen wirksam überwacht und verbessert werden könne, reiche es jedoch nicht aus, Programme zur Qualitätsförderung vorzuschreiben und Daten über deren Absolvierung einzufordern. Entscheidend sei, dass Anforderungen an die tatsächliche Qualität der Leistungserbringung gestellt und Daten zur Einhaltung dieser Anforderungen bereitgestellt würden.

Leistungserbringer

Nach Ansicht der FMH und der SBV ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Qualität überprüft werden soll. Es dürfe allerdings nicht sein, dass die Kerntätigkeit der Ärzte darunter leide, weil sich der Arzt mit administrativen Formalitäten aller Art herumschlagen muss. Würde trotzdem eine Pflicht normiert werden, so wäre dies als Tätigkeit im öffentlichen Interesse zu verstehen und durch den Staat zu entschädigen. Weiter sind nach der FMH die Massnahmen zur Qualitätsentwicklung und zur Lieferung der dazu notwendigen Daten, die als Auflagen bestimmt werden können, in der Gesetzesvorlage offen formuliert, und es wäre nicht klar, welche Daten an wen und in welcher Form geliefert werden müssen. Der VLSS beantragt, Absatz 4 zu streichen.

physioswiss steht im Grundsatz der Präzisierung der ohnehin gegebenen Auflagen hinsichtlich einer wirtschaftlichen und qualitativ hochstehenden Leistungserbringung zu Lasten der OKP positiv gegenüber. Der vorbehaltslosen Zustimmung stehe die Befürchtung entgegen, dass die damit allfällig einhergehenden Mehrkosten für die Sicherstellung der Nachweise einseitig und ausschliesslich den Leistungserbringern angelastet werden.

Gemäss pharmaSuisse sei gegen angemessene Qualitätsanforderungen für Leistungserbringer nichts einzuwenden. Diese seien aber so festzulegen, dass eine Versorgung durch Apotheker in Randregionen dennoch gewährleistet werden kann. In den Tarifverhandlungen seien gemeinsam ausgewogene Qualitätsanforderungen festgelegt worden. Dabei konnte pharmaSuisse die berechtigten Anliegen der Apotheker einbringen. Diesbezüglich lehnt pharmaSuisse eine einseitige Festlegung von Qualitätskriterien durch die Versicherer ab. Das Verhandlungsprimat sei beizubehalten