Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten

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Der SGB steht diesem Prüfverfahren skeptisch gegenüber. Er unterstützt hingegen den Vorschlag der FMH, der vorsieht, dass Ärztinnen und Ärzte mit einem ausländischen Diplom während mindestens drei Jahren zu einem Beschäftigungsgrad von mindestens 80 Prozent an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte in der beantragten Fachdisziplin gearbeitet haben müssen, um ihre Leistungen zu Lasten der OKP verrechnen zu dürfen.

Leistungserbringer

Nach Ansicht der FMH ist die in der Vorlage vorgesehene Möglichkeit, Kenntnisse des Gesundheitssystems durch eine Prüfung nachzuweisen, nicht nur administrativ aufwendig, sondern auch wenig aussagekräftig. Eine Prüfung könne jahrelange praktische Erfahrungen im Gesundheitswesen nicht ersetzen. Namentlich mache es keinen Sinn, dass Ärztinnen und Ärzte, die in der Schweiz ihre Weiterbildung absolviert haben und somit mit dem schweizerischen Gesundheitssystem vertraut sind, nach Beendigung ihrer Aus- und Weiterbildung entweder nochmals zwei Jahre praktische Tätigkeit nachweisen müssen oder eine Prüfung über das schweizerische Gesundheitssystem, das ihnen aufgrund ihrer Aus- und Weiterbildung in der Schweiz wohl bekannt ist, ablegen müssen. Zudem sei es höchst fraglich, ob ausländische Ärztinnen und Ärzte, die ihre Aus- und Weiterbildung im Ausland absolviert haben und danach nicht zwei Jahre in der Schweiz praktisch tätig sind, sich mit einer theoretischen Prüfung mit dem schweizerischen Gesundheitssystem wirklich vertraut machen können. Von der Einführung eines Prüfverfahrens sei somit abzusehen. Auch mfe und der VLSS betonen, dass Absatz 3bis zu streichen sei.

Die SBV betont, dass die Anforderungen bezüglich Sprachkenntnisse und der Kenntnisse des Schweizerischen Gesundheitswesens grundsätzlich zielführend seien. Ebenso sei es von der Idee her sinnvoll, wenn vorausgesetzt werde, dass ein Arzt während zwei Jahren in der Schweiz tätig ist. Allerdings dürfe hierbei die Verwaltung nicht unnötig aufgebläht werden, was zur Steigerung der Gesundheitskosten beitragen würde.

H+ hält fest, dass der Vernehmlassungsentwurf offen lasse, welche Qualität, welche hochstehende und zweckmässige Leistungserbringung oder welche Kenntnisse über das Schweizerische Gesundheitswesen von Leistungserbringern zusätzlich verlangt werden sollten. Die undefinierte Kenntnisprüfung brächte deshalb keinen Mehrwert.

pharmaSuisse schlägt vor, dass der Bundesrat von den ambulanten Leistungserbringern den Nachweis der für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems verlangen und dafür den Nachweis für eine zweijährige praktische Tätigkeit im beantragten Tätigkeitsbereich in der Schweiz nach Beendigung einer im Ausland abgeschlossenen Aus- und Weiterbildung sowie eine Prüfung vorsehen soll.

Gemäss dem svbg, dem SBK, dem SHV und dem SVDE wäre es im Sinne einer qualitativ guten Versorgung sinnvoll, von Personen mit einem ausländischen Diplom und zweijähriger praktischer Tätigkeit in der Schweiz eine Prüfung über die geforderten Kenntnisse des Schweizer Gesundheitssystems zu verlangen. Allerdings würde diese Auflage keinen Sinn bei Berufsangehörigen mit Zulassungen nach der KVV machen, da diese bereits über die nötigen Kenntnisse verfügen würden.

ChiroSuisse und die OPS unterstützen die Forderung, die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems zu verlangen. Die SVPL lehnen dies ab.

Leistungserbringer – (kantonale oder regionale) Ärztegesellschaften

Die KKA, BEKAG, die MedGes BS, die VHBB und die AeG BL beantragen, Absatz 3bis ersatzlos zu streichen. Namentlich gemäss der KKA und der AeG BL sei der bisherige Weg weiterzuverfolgen, nämlich eine dreijährige praktische Tätigkeit im beantragten Tätigkeitsgebiet.

Die AMGe und die SMSR sind der Ansicht, dass es illusorisch ist, die fehlende praktische Erfahrung durch eine theoretische Prüfung zu ersetzen. Diese Massnahme sei ungenügend und müsse daher abgelehnt werden.