Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten

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tig die spezialärztliche Weiterbildung gefördert, weil die Wartefrist von 2 Jahren nach Abschluss der Aus- und Weiterbildung eine weitergehende Spezialisierung provoziert. Auch mfe lehnt eine Wartefrist ab.

Bezüglich der geltenden Regelung, wonach Ärztinnen und Ärzte, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, keinen Bedürfnisnachweis zu erbringen haben, weist die FMH darauf hin, dass diese durchaus wirksam sei. FMH und mfe erachten den Nachweis einer dreijährigen praktischen Tätigkeit im beantragten Tätigkeitsgebiet unter Verzicht auf die Einführung eines Prüfverfahrens als die richtige Lösung, um mit dem Gesundheitssystem vertraut zu werden und so die Qualität der Leistungserbringung zu sichern. Da es um die Wahrung einer hochstehenden Qualität der ärztlichen Versorgung und um die Vertrautheit mit dem Schweizerischen Gesundheitssystem gehe und somit sachliche Gründe für diese Einschränkung vorliegen, erachtet mfe die Verpflichtungen der Schweiz im Zusammenhang mit der Personenfreizügigkeit im EU-/EFTA-Raum als nicht verletzt. Auch die SGH beantragt, dass die Ärzte vor der Zulassung mindestens drei Jahre an einer anerkannten Weiterbildungsstätte in der für die Zulassung beantragten Fachdisziplin tätig sein müssen, und zwar gemäss den Weiterbildungsprogrammen des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF).

Der VLSS beantragt, Absatz 3 in dem Sinne anzupassen, dass diese eine mehrjährige Tätigkeit an einer schweizerischen Weiterbildungsstätte nachweisen und eine schweizerische Landessprache auf Maturitätsniveau beherrschen müssen. Ebenso sollen die Kantone berechtigt sein, aus wichtigen Gründen ausserordentliche Zulassungen zu bewilligen.

physioswiss und RVBB gehen davon aus, dass die «Wartefrist» der «praktischen Tätigkeit» in Artikel 47 Absatz 1 KVV entspricht. Weiter sei unverändert das Diplom (oder die Anerkennung eines gleichwertigen ausländischen Diploms durch Prüfung oder Qualifikationsverfahren) vorauszusetzen, um Artikel 47 Abs. 1 lit. a KVV zu erfüllen. Ebenfalls solle Artikel 47 Abs. 1 lit. b KVV beibehalten werden.

Eine Wartefrist von 2 Jahren, um in die Freiberuflichkeit eintreten zu können, begrüsst der SHV und die OPS. Die Verzögerung der Zulassung von freiberuflich tätigen Gesundheitsfachpersonen mittels einer längeren Wartefrist wird vom SHV allerdings kategorisch abgelehnt, weil eine solche eine bedarfsgerechte Versorgung behindern würde.

Den Vorschlag einer Wartefrist von zwei Jahren lehnen pharmasuisse, die SSO, der svbg, die SVPL, der SBK, ChiroSuisse und der SVDE ab. Der SBK weist des Weiteren darauf hin, dass, wenn den Pflegefachpersonen eine zweijährige Wartefrist auferlegt werden würde, diese einen Nachteil gegenüber den Spitexorganisationen hätten: Weil diese Organisationen bereits über eine Bewilligung verfügen, müssten die angestellten Pflegefachpersonen keine eigene Berufsausübungsbewilligung haben. Das bedeute, dass Spitexorganisationen einfach ihr Personal – ob qualifiziert oder nicht – aufstocken könnten.

Leistungserbringer – (kantonale oder regionale) Ärztegesellschaften

Die KKA beantragt, diesen Absatz zu streichen. Sie ist der Ansicht, dass diese Massnahme vor allem die jungen Ärztinnen und Ärzte betrifft, und fragt sich, was denn diese Ärztinnen und Ärzte in diesen zwei Jahren tun sollen. Für die KKA, die BEKAG, die MedGes BS, die VHBB und die AeG BL ist eine Wartefrist nach Abschluss der Weiterbildung abzulehnen. Die BEKAG beantragt stattdessen eine Neuregelung für Absatz 3, wie sie ebenfalls vom VLSS vorgeschlagen wird.

Die AMGe und die SMSR sind der Meinung, dass eine Wartefrist von zwei Jahren vor der Zulassung nicht zu einer Verbesserung der Ausbildung beiträgt und für die Ärztinnen und Ärzte, deren Anstellung im Spital ausläuft, sogar ein Arbeitsverbot im Bereich der ambulanten Versorgung bedeuten könnte. Sie erachten es hingegen als sachdienlich, eine dreijährige Weiterbildung im beantragten Tätigkeitsbereich an einer anerkannten Bildungsstätte vorzuschreiben, wie es die FMH fordert.

Die SVM stellt fest, dass bei einer tatsächlichen Einführung einer solchen Wartefrist den Ärztinnen und Ärzten mit einem Facharzttitel nur noch der stationäre Bereich offen steht, was den