Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten

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Der svbg, der SBK, der SHV und der SVDE unterstützen einen durch die Leistungserbringer zu erbringenden Fortbildungsnachweis, der von den zulassenden Behörden regelmässig eingefordert werden könne.

Betreffend einen regelmässigen Nachweis der Fort- und Weiterbildung weist der RVBB darauf hin, dass im Gesundheitsberufegesetz im NAREG die Grundausbildung (Kompetenzen) und die absolvierten Zusatzausbildungen (die notwendigen Kompetenzen) der betroffenen Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen aufgeführt werden. Wenn für die selbständige Berufsausübung eine regelmässige Fort- und Weiterbildung notwendig ist, müsste dies nach dem RVBB in der Verordnung des Gesundheitsberufegesetzes stehen und nicht im KVG.

H+ lehnt generell eine neue Qualitätsauflage ab. Im KVG und in anderen Gesetzen würden bereits sehr viele Qualitätsauflagen an medizinische Leistungserbringer existieren, zusätzliche Bedingungen seien diesbezüglich nicht notwendig. Weiter hält H+ fest, dass die im Entwurf vorgebrachten Qualitätsmassnahmen zudem bereits aufgenommen seien. In der Medizin fände zurzeit ein Standardisierungsschub statt, zum Beispiel Choosing Wisely und HTA. CIRS und Register haben sich im stationären Bereich etabliert, Qualitätszirkel im ambulanten. H+ habe in einer Allianz die Peer Reviews vorangetrieben und verbreitet.

SW!SS REHA und VAKA halten fest, dass die vorgesehenen Auflagen bezüglich Qualität und Wirtschaftlichkeit und die Lieferung von Daten zur Qualitätsentwicklung an den Bund für die Leistungserbringer zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand mit entsprechenden Kostenfolgen führen würden.

Für die SSO ist diese Bestimmung zu restriktiv. Der Aufwand für die Erhebung und Lieferung der Daten durch Zahnärztinnen und Zahnärzte wäre unverhältnismässig.

Leistungserbringer – (kantonale oder regionale) Ärztegesellschaften

Die KKA, die AeG BL, die MedGes BS, die VHBB, die GAeSO, die AGZ und die BEKAG stört die Möglichkeit des Bundesrates, auf Verordnungsebene beziehungsweise auf Stufe KVV noch viel weiter zu gehen und nach Belieben Auflagen mit Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen anordnen zu können. Sie beantragen, Absatz 4 ersatzlos zu streichen.

Die AMGe und die SMSR sind der Meinung, dass die vom Bundesrat ergriffenen Massnahmen zu einem zusätzlichen administrativen Aufwand führen, ohne jedoch einen wirksamen Beitrag an die Qualitätssteigerung zu leisten.

Gemäss SVM führt diese Bestimmung zu einer Zunahme des administrativen Aufwands der Ärztinnen und Ärzte, die ständig mehr administrative Verpflichtungen wahrnehmen müssen und bald mehr Zeit mit dem Ausfüllen von Dokumenten als mit der Ausübung ihres Berufs verbringen würden.

Versicherer

curafutura ist der Ansicht, dass die Auflagen, die die zugelassenen Leistungserbringer erfüllen müssen, nicht konkret genug formuliert sind. Um eine qualitätsorientierte Zulassung sicherzustellen, müssten die Leistungserbringer ausreichende Kenntnisse der Sprache der Tätigkeitsregion nachweisen können. Zudem brauche es eine Kontrolle der beruflichen Fortbildung, und die Ärztinnen und Ärzte müssten während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte in der beantragten Fachdisziplin, gemäss den Weiterbildungsprogrammen des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF), gearbeitet haben. Gemäss curafutura müssen bei der Zulassung nicht nur strukturelle Qualitätsindikatoren, sondern auch Prozess- und Ergebnisindikatoren kontrolliert und regelmässig überprüft werden.

santésuisse ist der Ansicht, dass Indikatoren der Ergebnisqualität vorzusehen sind, da die Kontrolle der WZW-Kriterien eine Kontrolle der Ergebnisqualität beinhaltet. Die strukturelle Qualität sei eine mit der Berufsausübung verbundene Voraussetzung, die von den Kantonen im Rahmen ihrer gesundheitspolizeilichen Aufgaben kontrolliert werden müsse.