Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten
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Bundesrat zwangsläufig dazu veranlassen muss, eine solche Kompetenz mit grösster Zurückhaltung anzuwenden.
Versicherer
curafutura ist der Ansicht, dass eine Wartefrist von zwei Jahren wirkungslos ist und nicht dazu beiträgt, die Zulassung nach Qualitätskriterien auszurichten.
Gemäss santésuisse wird die Zulassung mit einer Wartefrist von zwei Jahren lediglich aufgeschoben. Deshalb sei dies eine falsche Lösung. Da die Ärztinnen und Ärzte während dieser Zeit kaum untätig sein würden, müssten sie ihre Leistungen über eine bereits bestehende Zahlstellennummer verrechnen. Somit hätte diese Massnahme letztendlich keine Auswirkungen auf die Entwicklung der Kosten zu Lasten der OKP.
PatientInnen, BenutzerInnen
Der DVSP ist der Ansicht, dass die Frist von zwei Jahren, so wie sie vorgesehen ist, nicht ideal ist. Er bevorzugt die von der FMH empfohlene Lösung, die die Ärztinnen und Ärzte zu einer dreijährigen Tätigkeit zu mindestens 80 Prozent an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte verpflichten will.
Die SPO ist einerseits der Ansicht, dass eine Zulassung erst erteilt werden könne, sofern die Ärztinnen und Ärzte in der Schweiz in ihrer Facharzt-Disziplin mindestens drei Jahre an einer anerkannten Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Andererseits hält die SPO fest, dass eine Wartefrist von zwei Jahren unmittelbar nach der Ausbildung befürwortet werden kann, eine Wartefrist, nachdem der Facharzttitel erworben wurde, hingegen nicht.
4.2.4 Stellungnahmen zu Artikel 36 Absatz 3bis
Kantone
Der Kanton JU erachtet den Nachweis der Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems als fundamental. Es müsse noch festgelegt werden, wie die Kenntnisse beurteilt werden und innerhalb von welcher Frist.
Der Kanton NE begrüsst eine solche Prüfung auf nationaler Ebene, was die Anwendung von schweizweit einheitlichen Bedingungen gewährleisten würde.
Der Kanton VD schlägt vor, dass die Leistungserbringer, die den Nachweis einer mindestens dreijährigen praktischen Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte erbringen, von der Prüfung befreit werden.
Sollte anstelle einer Wartefrist (Absatz 3) weiterhin eine dreijährige praktische Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte verlangt werden, dann würden nach Ansicht des Kantons ZH der Nachweis der Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems und folglich auch Absatz 3bis überflüssig.
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Grundsätzlich ist eine Prüfung der Kenntnisse über das schweizerische Gesundheitssystem nach der glp begrüssenswert, wobei die genaue Definition, was damit genau gemeint ist, noch fehlt.
Die GPS stehen dem Prüfungsverfahren skeptisch gegenüber. Sie unterstützen hingegen den Vorschlag der FMH im Bereich der Sprach- und Ausbildungserfordernisse.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Das CP versteht nicht, wie sich ein ausländischer Leistungserbringer der Prüfung entziehen könnte, da er mindestens zwei Jahre in der Schweiz gearbeitet haben muss, um eine Berufsausübungsbewilligung zu erhalten. Es fragt sich zudem, inwieweit diese Anforderung vereinbar ist mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmenden.