Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten

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Gemäss dem Kanton JU muss präzisiert werden, ob die Leistungserbringer, die die zweijährige Wartefrist durchlaufen, über eine dreijährige Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte verfügen müssen oder ob sie nach den zwei Jahren davon ausgenommen sind.

Der Kanton LU lehnt die vorgesehene Möglichkeit ab, eine Wartefrist nach Beendigung der Aus- und Weiterbildung einzuführen, da dies seines Erachtens nicht eine Beschränkung der Leistungen, sondern eine Verlagerung in den ambulanten Spitalbereich zur Folge hat. Wie die GDK beantragt er als Zulassungsvoraussetzung eine Tätigkeit von mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte.

Der Kanton NW befürchtet, dass die Frist von zwei Jahren nach Beendigung der Weiterbildung die Schweiz für die jungen hier ausgebildeten Ärztinnen und Ärzte unattraktiver macht.

Der Kanton SG ist der Ansicht, dass eine Wartefrist von zwei Jahren im Vergleich zur aktuellen Situation keinen Vorteil bringt. Er stellt insbesondere fest, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht verpflichtet ist, in dieser Zeit ärztlich tätig zu sein, was sich negativ auf die medizinischen Kompetenzen auswirken werde. Er beantragt daher, das aktuelle Kriterium beizubehalten.

Der Kanton SO kritisiert, dass die unterbreitete Vorlage die Frage offen lässt, welche Leistungserbringer der Wartefrist von zwei Jahren unterstellt werden und welche nicht.

Der Kanton ZG bezweifelt, dass die Leistungsqualität mit einer Wartefrist von zwei Jahren verbessert werden kann, und weist darauf hin, dass eine Person die ihre Weiterbildung vor zwei Jahren abgeschlossen hat und seither nicht in diesem Bereich gearbeitet hat, die formulierte Anforderung erfüllt. Er beantragt, das aktuelle Kriterium von drei Jahren für alle Ärztinnen und Ärzte beizubehalten, und ist der Ansicht, dass für die anderen Leistungserbringer keine Wartefrist erforderlich ist. Hingegen sollte eine gewisse Berufserfahrung verlangt werden, wenn dies zweckmässig ist.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Die CVP beantragt, dass anstelle der Karenzregelung die bisherige Regelung, welche eine Tätigkeit während mindestens dreier Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte voraussetzt, als Qualitäts- und Zulassungsvoraussetzung beizubehalten sei.

Die glp lehnt Absatz 3 ab, da diese „Kann“-Bestimmung willkürlich sei und das Ziel verfehle, den Zustrom von Leistungserbringern auf den Krankenversicherungsmarkt zu regulieren und deren Qualifikation und Kenntnisse zu verbessern. Gemäss glp kann ein Antragsteller die Wartefrist mit einer anderen Tätigkeit ausfüllen, womit er durch das Warten nicht qualifizierter werden würde. Würde ein Kandidat hingegen als Angestellter im Spital oder in einem sonstigen ambulanten Bereich arbeiten, wäre der Effekt der Regulierung nicht erreicht. Ginge es dem Bundesrat um den Erwerb der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems, dann wäre dieser Erwerb mit einer unspezifisch formulierten „Wartefrist“ nicht gewährleistet.

Anstelle einer Wartefrist von zwei Jahren vor einer Zulassung spricht sich die SPS für den Vorschlag der FMH aus, der von den Ärztinnen und Ärzten eine mindestens dreijährige ärztliche Tätigkeit zu einem Beschäftigungsgrad von mindestens 80 Prozent an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte in der beantragten Fachdisziplin verlangt.

Leistungserbringer

Die FMH und der VSAO sehen mit der Einführung einer zweijährigen Wartefrist nach Abschluss der langen Aus- und Weiterbildungszeit einen Widerspruch zur Strategie Gesundheit2020, welche unter anderem eine Anschubfinanzierung von 100 Millionen Franken über vier Jahre beinhaltet, um dem Ärztemangel zu begegnen und die zunehmende Abhängigkeit vom Ausland zu reduzieren. Sie erachtet die Wartefrist als unverständlich und unzumutbar und beantragt, Absatz 3 als Ganzes zu streichen. FMH und der VLSS betonen, dass eine Wartefrist zu einer Inländerdiskriminierung und zu einer Einschränkung des Marktzuganges für junge Ärztinnen und Ärzten führe. Ebenfalls werde gemäss FMH mit einer solchen Regelung einsei-