Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten
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2.5 Änderungen der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
Artikel 2 Sachüberschrift, Absätze 1, 2 und 3 (neu)
Beginn der Vollzugsunterstützung
Der Titel dieser Bestimmung wird geändert, weil es darin nicht um den Umfang der Vollzugsunterstützung, sondern um den Zeitpunkt geht, wann die entsprechenden Anstrengungen im Hinblick auf die Papierbeschaffung eingeleitet werden. Was die Vollzugsunterstützung beinhaltet, wird erst in den nachfolgenden Bestimmungen umschrieben. Absatz 1 entspricht dem bisherigen Wortlaut von Artikel 2 VVWAL. Absatz 2 kommt neu hinzu.
Zu Absatz 2
Für Asylsuchende, die sich im Rahmen des beschleunigten Verfahrens (Art. 26c nAsylG) in Zentren des Bundes aufhalten, soll das SEM zukünftig ohne Auftrag des für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Kantons (Art. 46 Abs. 1bisnAsylG), bzw. ohne entsprechendes kantonales Gesuch um Vollzugsunterstützung mit der Papierbeschaffung beginnen. Die Papierschaffung umfasst dabei insbesondere die Identitäts- und Nationalitätsabklärung im Hinblick auf den Erhalt von heimatlichen Reisepapieren bzw. die Ausstellung von Reiseersatzdokumenten.
Wie nach geltendem Recht kann grundsätzlich mit der Beschaffung der Reispapiere begonnen werden, wenn das SEM die Wegweisung verfügt und der betroffenen Person eröffnet hat. Die entsprechenden Anstrengungen im Hinblick auf die Papierbeschaffung können grundsätzlich auch aufrechterhalten, bzw. weitergeführt werden, wenn eine Beschwerde gegen diesen Entscheid beim BVGer hängig ist. Dieser Grundsatz gilt bereits nach geltendem Recht und ist weiterhin im angepassten Artikel 4 E-VVWAL festgehalten. Das BVGer kann die Papierbeschaffung während eines hängigen Beschwerdeverfahrens vorübergehend aussetzen.
Nach geltender Praxis machen die Kantone nur selten von der Möglichkeit Gebrauch, unmittelbar nach der Entscheideröffnung mit der Papierbeschaffung zu beginnen. Sie reichen im Regelfall ein Gesuch um Vollzugsunterstützung erst nach Eintritt der Rechtskraft eines Wegweisungsentscheids ein. Dadurch geht im Einzelfall wertvolle Zeit verloren.
Für das beschleunigte Verfahren wird daher explizit auf Verordnungsstufe festgehalten, dass ein entsprechendes kantonales Gesuch nicht mehr abgewartet werden muss, um mit der Papierbeschaffung zu beginnen. Dieses Vorgehen bedingt, dass das SEM den Kanton, der in der Wegweisungsverfügung für die Durchführung des Wegweisungsvollzugs zuständig bezeichnet wurde, fortlaufend über die eingeleiteten und bevorstehenden Schritte im Hinblick auf die Papierbeschaffung informiert. Der Kanton wird weiterhin alle notwendigen Vollzugshandlungen vornehmen, für welche das SEM über keine Kompetenzen verfügt. Nach der Beschaffung der Reisepapiere kann das SEM unter Einbezug des zuständigen Kantons (allfällige Anordnung von Zwangsmassnahmen, polizeiliche Begleitung) über swissREPAT (vgl. Art. 11 E-VVWAL) die Organisation der Rückkehr einleiten. Bei einem Dublin-Verfahren nach Artikel 26b nAsylG müssen keine Reisepapiere beschafft werden, weshalb hier kein Regelungsbedarf hinsichtlich der Abläufe auf Verordnungsstufe besteht.
Absatz 3
Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, auch im Rahmen eines erweiterten Verfahrens (Art. 26d nAsylG) die Anstrengungen im Hinblick auf die Papierbeschaffung ohne Gesuch des Kantons um Vollzugsunterstützung einzuleiten. Deshalb wird eine entsprechende „Kann-Formulierung“ in die Verordnung aufgenommen. Die generelle Einleitung der Papierbeschaffung im erweiterten Verfahren ohne kantonales Gesuch, in Analogie zu Absatz 2, wäre wenig sinnvoll, da in vielen Fällen vergebens ein grosser Aufwand durch das SEM betrieben würde und Doppelspurigkeiten mit den kantonalen Migrationsbehörden zu befürchten wären. Die Einzelheiten zu den organisatorischen Abläufen sollen auf Weisungsstufe geregelt werden.